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Krankheitsbedingte Kündigung Im allgemeinen ist Krankheit kein die Kündigung rechtfertigender Umstand; andererseits genießt der Arbeitnehmer wegen der Erkrankung keinen besonderen Kündigungsschutz. Dem arbeitsrechtlichen Krankheitsbegriff unterfallen auch psychosomatische Erkrankungen, Trunk-und Drogensucht. Die Kündigung wegen Krankheit erfordert die Abwägung der wechselseitigen Interessen, wobei ein strenger Maßstab an die Zulässigkeit der Kündigung anzulegen ist. Es sind drei Grundtypen der Kündigung wegen Krankheit zu unterscheiden:
Weiterhin müssen die bisherigen und nach der Prognose zu erwartenden Fehlzeiten des Mitarbeiters zu einer erheblichen Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen führen. Diese Beeinträchtigung kann in Störungen des Betriebsablaufes oder in wirtschaftlichen Belastungen mit Lohnfortzahlungskosten liegen. Schließlich ist bei der Interessenabwägung zu klären, ob die erheblichen betrieblichen Beeinträchtigungen zu einer billigerweise nicht mehr hinzunehmenden Belastung des Arbeitgebers führen. Die dauernde Leistungsunfähigkeit des Arbeitnehmers stellt dabei grundsätzlich eine nicht mehr tragbare betriebliche Beeinträchtigung dar. |
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Maria Timmermann Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht
Kurfürstendamm 59
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