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Krankheitsbedingte Kündigung

Im allgemeinen ist Krankheit kein die Kündigung rechtfertigender Umstand; andererseits genießt der Arbeitnehmer wegen der Erkrankung keinen besonderen Kündigungsschutz. Dem arbeitsrechtlichen Krankheitsbegriff unterfallen auch psychosomatische Erkrankungen, Trunk-und Drogensucht.

Die Kündigung wegen Krankheit erfordert die Abwägung der wechselseitigen Interessen, wobei ein strenger Maßstab an die Zulässigkeit der Kündigung anzulegen ist. Es sind drei Grundtypen der Kündigung wegen Krankheit zu unterscheiden:

 
  1. Die Kündigung wegen häufiger Kurzerkrankungen. Die Voraussetzungen der Kündigung wegen häufiger Kurzerkrankungen:
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  2. Die Kündigung wegen langandauender Krankheit.  Die Voraussetzungen der Kündigung wegen langandauernder Krankheit:
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  3. Die Kündigung wegen krankheitsbedingtem, dauerndem Unvermögen, die
    vertraglich geschuldete Leistung zu erbringen (Untauglichkeit) Für alle Arten der krankheitsbedingten Kündigung gilt, daß sie in drei Stufen auf ihre Rechtmäßigkeit zu prüfen sind. Hierbei finden Kriterien Anwendung, die in ihrer Struktur stets gleich sind. Die Voraussetzungen der Kündigung wegen gesundheitlicher Leistungsunfähigkeit:
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  4. Bei allen Arten der krankheitsbedingten Kündigung kommt dem betrieblichen Eingliederungsmanagement gem. § 84 Abs. 2 SGB IX eine besondere Rolle zu.
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Zunächst ist immer eine negative Prognose hinsichtlich des Gesundheits­zustandes des Arbeitnehmers erforderlich.

Weiterhin müssen die bisherigen und nach der Prognose zu erwartenden Fehlzeiten des Mitarbeiters zu einer erheblichen Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen führen. Diese Beeinträchtigung kann in Störungen des Betriebsablaufes oder in wirtschaftlichen Belastungen mit Lohnfortzahlungskosten liegen.

Schließlich ist bei der Interessenabwägung zu klären, ob die erheblichen betrieblichen Beeinträchtigungen zu einer billigerweise nicht mehr hinzunehmenden Belastung des Arbeitgebers führen. Die dauernde Leistungsunfähigkeit des Arbeitnehmers stellt dabei grundsätzlich eine nicht mehr tragbare betriebliche Beeinträchtigung dar.
Weitere Informationen

Gesetzliche Grundlagen
Außerordentliche Kündigung
Verhaltensbedingte Kündigung
Kündigung im Krankheitsfall
Betriebsbedingte Kündigung
Was ist zu tun
 
 
Maria Timmermann
Rechtsanwältin und
Fachanwältin für Arbeitsrecht

Kurfürstendamm 59
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