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Kündigung wegen häufiger Kurzerkrankunqen 1. Negative Gesundheitsprognose Zunächst bedarf es einer negativen Gesundheitsprognose hinsichtlich des zukünftigen Gesundheitszustandes des Arbeitnehmers. Es müssen weitere krankheitsbedingte Fehlzeiten zu erwarten sein. Wichtigste Grundlage der negativen Gesundheitsprognose sind die Fehlzeiten des Arbeitnehmers in der Vergangenheit. Das Bundesarbeitsgericht hat zwar die richterliche Festlegung einer festen, bezifferten Fehlquote abgelehnt, aus den bisherigen Urteilen des Bundesarbeitsgerichts ist jedoch deutlich erkennbar, daß das Überschreiten einer Fehlzeitenquote von 15 bis 20 % der jährlichen Arbeitstage den Arbeitsplatz gefährdet, wenn dieser Zustand über mehrere Jahre ( mindestens 3 Jahre hintereinander) andauert. Sind dem Arbeitgeber die Ursachen der bisherigen Erkrankungen unbekannt, dann dient allein die Häufigkeit der Kurzerkrankungen in der Vergangenheit als Indiz für die Zukunftsentwicklung. 2. Erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen Weiterhin muß durch die prognostizierten krankheitsbedingten Ausfallzeiten eine Beeinträchtigung der betrieblichen Belange vorhersehbar sein. Einen entsprechenden Rückschluß lassen schwerwiegende Störungen im Betriebsablauf und/oder erhebliche wirtschaftliche Belastungen des Arbeitgebers durch hohe Lohnfortzahlungskosten in der Vergangenheit zu. Hierbei ist auch zu prüfen, ob die Möglichkeit der Umsetzung auf einen anderen freien Arbeitsplatz, auf dem keine oder deutlich geringere Beeinträchtigungen mehr zu erwarten sind, besteht. In diesem Falle führt nämlich die Krankheit nicht zu einer erheblichen Störung der betrieblichen Belange.
Hierbei ist jedoch zu beachten, daß während sämtlicher Lohnfortzahlungszeiträume prognosefähige Krankheitsursachen vorgelegen haben müssen, denn es können nur die Lohnfortzahlungskosten berücksichtigt werden, die auf die auch in Zukunft zu erwartenden, im Rahmen der negativen Gesundheitsprognose ermittelten Ausfallzeiten entfallen. Danach haben die Kosten außer Betracht zu bleiben, die der Arbeitgeber für einmalige Erkrankungen (Unfälle, Operationen), deren Wiederholung nicht zu erwarten ist, in der Vergangenheit aufgewendet hat. Für die Prognose der zu erwartenden wirtschaftlichen Belastung müssen auch die Ausfallzeiten unberücksichtigt bleiben, für die keine Lohnfortzahlungspflicht mehr besteht, weil Krankengeld von der Krankenkasse gezahlt wird. Dieser Zeitraum ist nämlich für die wirtschaftliche Belastung des Arbeitgebers mit Lohnfortzahlungskosten irrelevant. 3. Interessenabwägung Als dritter Schritt ist die Abwägung der Interessen beider Vertragspartner erforderlich: Sind dem Arbeitgeber die Beeinträchtigung des Arbeitsverhältnisses und eine Weiterbeschäftigung des Mitarbeiters noch zuzumuten? Zugunsten des Arbeitgebers sind dabei zu berücksichtigen:
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Maria Timmermann Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht
Kurfürstendamm 59
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