|
|||||||||||
|
<< zurück |
|
Langzeiterkrankunq (Überblick) 1. Negative Gesundheitsprognose Auch bei Langzeiterkrankungen ist eine negative Prognose hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Arbeitnehmers erforderlich. Wenn bei der lang andauernden Arbeitsunfähigkeit eines Mitarbeiters mit einer Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit des Betroffenen in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist, liegt eine negative Gesundheitsprognose vor. 2. Erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen Langzeiterkrankungen von Mitarbeitern verursachen in der Regel keine betrieblichen Ablaufstörungen und auch keine erheblichen wirtschaftlichen Belastungen. Das Bundesarbeitsgericht hat jedoch mittlerweile entschieden, daß eine langanhaltende Krankheit eine Kündigung ohne Rücksicht auf zusätzliche wirtschaftliche Betastungen des Arbeitgebers zu rechtfertigen vermag. Ist im Zeitpunkt der Kündigung die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit völlig ungewiß und hat die Krankheit bereits längere Zeit angedauert, dann kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis beenden. In diesem Fall hat das Bundesarbeitsgericht die Ungewißheit über die Dauer der Erkrankung gleichgestellt mit dem dauernden, gesundheitsbedingten Unvermögen, die geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen (Untauglichkeit) . Der Arbeitgeber kann also ohne Vorliegen von hohen Lohnfortzahlungskosten oder konkreten Störungen im Arbeitsablauf kündigen, falls die weitere Krankheitsdauer eines Langzeiterkrankten völlig ungewiß ist oder dessen Genesung überhaupt nicht absehbar ist. Das Bundesarbeitsgericht hat auch die krankheitsbedingte Kündigung eines Arbeitnehmers als zulässig erachtet, der aufgrund tarifvertraglicher Regelungen ordentlich nicht mehr zu kündigen war. Der Arbeitgeber konnte hier eine außerordentliche Kündigung wegen Krankheit aussprechen. Um von dem Arbeitnehmer Informationen über die Wiedererlangung seiner Arbeitsfähigkeit zu erhalten, wird häufig und zur Vermeidung von Prozessrisiken auch langzeiterkrankten Mitarbeitern ein "Krankenbrief" übersandt. Der Arbeitnehmer ist jedoch - wie bei den Kurzzeiterkrankungen - nicht
verpflichtet, Auskunft über die Krankheitsursache zu geben.
In diesem Fall ist es als Kündigungsgrund von der Rechtsprechung
anerkannt, wenn der Arbeitnehmer zur Zeit der Kündigung noch
langanhaltend krank ist und die Wiederherstellung der Gesundheit und
Arbeitsfähigkeit zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgesehen werden kann. |
|
|||||||
Maria Timmermann Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht
Kurfürstendamm 59
|
|||||||||||