Home | Links | Suche | Kontakt | Sitemap | Jobs | Impressum  

Home
Aktuell
Kanzlei
Arbeitsrecht
LGG Novelle
PersVGIS
Download
Kosten

Kosten anwaltlicher Vertretung im Arbeitsrecht

Am 01.08.2013 ist das neue Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) in Kraft getreten. Das RVG wird von mir angewendet, wenn ich keine davon abweichende individuelle Vergütungsvereinbarung mit den Mandanten abgeschlossen habe.

Die Berechnung der Gebühren erfolgt auf der Grundlage des sog. Streitwertes, der, einmal ermittelt, dazu dient, anhand der vom Gesetzgeber festgelegten gesetzlichen Gebühren in einer Gebührentabelle die konkrete Gebühr
zu ermitteln.

Streitwertbeispiele im Arbeitsrecht:
 

Gegenstand
 

Streitwerthöhe
 

Kündigung

bis zu 3 Bruttomonatsgehälter bzw. Vierteljahreseinkommen

Zeugnis

1 Bruttomonatsgehalt

Abmahnung

1 Bruttomonatsgehalt

Vergütung

Gesamthöhe der geltend gemachten Vergütung/Vergütungsdifferenz
 

Wie hoch eine Gebühr des Rechtsanwalts ist, bestimmt sich also nach dem Streitwert. Die nachfolgende Gebührentabelle gibt eine Übersicht:
 

Streitwert bis ... EURO

1 Gebühr = ... EURO

Streitwert bis ... EURO

1 Gebühr = ... EURO

500

45

50000

1163

1000

80

65000

1248

1500

115

80000

1333

2000

150

95000

1418

3000

201

110000

1503

4000

252

125000

1588

5000

303

140000

1673

6000

354

155000

1758

7000

405

170000

1843

8000

456

185000

1928

9000

507

200000

2013

10000

558

230000

2133

13000

604

260000

2253

16000

650

290000

2373

19000

696

320000

2493

22000

742

350000

2613

25000

788

380000

2733

30000

863

410000

2853

35000

938

440000

2973

40000

1013

470000

3093

45000

1088

500000

3213

Bei einem Streitwert über 500.000 Euro erhöht sich die Gebühr für jeden angefangenen Betrag von weiteren 50.000 Euro um 150 Euro.

Die außergerichtliche Tätigkeit

Nach den Bestimmungen des RVG soll der Rechtsanwalt auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken. Wird keine Vereinbarung geschlossen, kostet eine erste Beratung in der Regel maximal 190,00 €, wobei insbesondere bei arbeitsrechtlichen Beratungen darauf hinzuweisen ist, dass eine Kappungsgrenze von 190,00 € anzuwenden ist, wenn es sich um einen Verbraucher handelt. Arbeitgeber sind keine Verbraucher im Sinne des Gesetzes, somit kann hier über die Kappungsgrenze von 190,00 € hinaus eine Erstberatungsgebühr anfallen.
Geht eine Tätigkeit des Rechtsanwalts über die Erstberatung hinaus fallen weitere Gebühren an, die "Geschäftsgebühren" bei außergerichtlicher Tätigkeit und bei gerichtlicher Auseinandersetzung fallen "Verfahrensgebühren" und ggf. bei Terminswahrnehmung die "Terminsgebühren" an.

Die Geschäftsgebühr, also die Gebühr für die außergerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts, ist eine sog. Rahmengebühr, die vom 0,5 bis zum 2,5-fachen einer einfachen Gebühr reicht. Der Anwalt muss die Gebühr in diesem Rahmen im Hinblick auf die Tätigkeit des Anwalts, die Schwierigkeit der Angelegenheit, die Dauer der Tätigkeiten (z. B. die Anzahl der Schreiben, Telefonate etc.) festlegen. Im Regelfall beträgt die Geschäftsgebühr das 1,3-fache der einfachen Gebühr. Die Geschäftsgebühr kann aber auch höher als das 1,3-fache einer einfachen Gebühr sein.

Beispiel:

Der Arbeitnehmer verdient 2.500 € brutto und läßt sich hinsichtlich einer Auseinandersetzung um ein ihm erteiltes Zeugnis beraten und der Rechtsanwalt vertritt ihn außergerichtlich gegenüber dem Arbeitgeber. Ohne besondere Umstände sind hier 201 € x 1,3 = 261,30 € Honorar zzgl. einer Auslagenpauschale (in Höhe von max. 20 €) sowie zzgl. MwSt. als Vergütung für den Rechtsanwalt zu zahlen. Sind sehr viele Besprechungen, intensiver Schriftwechsel und Besprechungen mit dem Gegner notwendig oder handelt es sich um eine besonders schwierige Tätigkeit, kann sich das Honorar bis auf das 2,5-fache von 201 € zzgl. Auslagenpauschale und MwSt. erhöhen.

Bei einer Einigung mit dem Gegner kann außerdem eine Einigungsgebühr anfallen. Sie beträgt nach bei außergerichtlicher Einigung das 1,5-fache, im gerichtlichen Verfahren in erster Instanz das 1,0-fache.

Tätigkeit des Anwalts im gerichtlichen Verfahren

Hinsichtlich der Kostenerstattung der Anwaltskosten im arbeitsgerichtlichen Verfahren in der 1. Instanz vor den Arbeitsgerichten besteht gegenüber den z.B. zivilgerichtlichen Verfahren eine Besonderheit. Während in einem zivilgerichtlichen Verfahren grundsätzlich immer derjenige, der den Prozess verliert, die Prozesskosten der obsiegenden Partei (Anwaltskosten, Gerichtskosten etc.) übernehmen muss, ist die Erstattungsfähigkeit der Anwaltskosten im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren in der 1. Instanz vor den Arbeitsgerichten weitgehend eingeschränkt. In der 1. Instanz trägt jede Partei ihre gerichtlichen und außergerichtlichen Anwaltskosten selbst, ganz egal, ob sie den Rechtsstreit gewonnen oder verloren hat. Mit dieser Bestimmung wollte man verhindern, dass ein wirtschaftlich schwächerer Arbeitnehmer von der Durchsetzung seiner Ansprüche aufgrund des Kostenrisikos absieht.

Verliert ein Arbeitnehmer seinen Gerichtsprozess gegenüber dem Arbeitgeber muss er nur seine eigenen Kosten tragen, nicht jedoch auch noch die Kosten des Arbeitgebers. Diese Bestimmung ist natürlich zweischneidig. Sie schützt den Arbeitnehmer, wenn er den Prozess verliert. Sie benachteiligt ihn jedoch, wenn er den Prozess gewinnt, weil er in diesem Fall gleichfalls seine eigenen Kosten wie Anwaltskosten, Verdienstausfall, etc. tragen muss, ohne diese auf den im Prozess unterliegenden Arbeitgeber abwälzen zu können.

Diese Grundsätze gelten jedoch nur in der 1. Instanz. Ab der 2. Instanz bleibt alles bei den alten Grundsätzen, wonach die Partei, die im Prozess unterliegt, alle Kosten einschließlich derjenigen der anderen Partei übernehmen muss. Die Gerichtskosten trägt immer derjenige, der den Prozess verliert. Auch in der 1. Instanz vor den Arbeitsgerichten.

Im gerichtlichen Verfahren gibt es die Verfahrens- die Termins- und ggf. die Einigungsgebühr. Die Verfahrensgebühr beträgt den 1,3-fachen Satz, die Terminsgebühr den 1,2-fachen Satz und die Einigungsgebühr das 1,0-fache der einfachen Gebühr. Im einzelnen können also folgende Gebühren entstehen:
 

  • Für das Betreiben des Geschäfts als solches (Verfahrensgebühr) (diese Gebühr fällt nur einmal an, wie viele Schriftsätze der Anwalt in dem Verfahren fertigt, ist völlig unerheblich)

1,3 Gebühren

  • Für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung (Terminsgebühr) (diese Gebühr bekommt er nur einmal, egal wie viele Gerichtstermine stattfinden)

1,2 Gebühren

  • Für die Mitwirkung bei dem Abschluss eines Vergleichs vor Gericht (Einigungsgebühr)

1,0 Gebühren

In einer Instanz fallen nach dem RVG in der Regel max. 3,5 Gebühren an, zu denen eine Auslagenpauschale des Rechtsanwaltes für Telefon und Porto in Höhe von max. 20 Euro oder die tatsächlich entstandenen Auslagen sowie die gesetzliche Mehrwertsteuer hinzuzurechnen sind . Sind darüber hinaus noch Reisekosten des Anwaltes angefallen, sind diese gleichfalls zu erstatten.

Beispiel:

Dem Arbeitnehmer wurde unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfristen gekündigt. Er möchte sich gegen die Kündigung wehren und erhebt über seinen Anwalt fristgerecht Kündigungsschutzklage zum Arbeitsgericht. Seine monatliche Bruttovergütung beträgt 2300 Euro. In der Güteverhandlung schließen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nach Erörterung der Sach- und Rechtslage einen Vergleich, wonach das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung von 5000 Euro aufgrund der betriebsbedingten Kündigung wirksam zum 31.12. endet.

Gerichtskosten fallen keine an, da der Rechtsstreit durch gerichtlichen Vergleich beendet wurde. Die Anwaltskosten des Arbeitnehmers (und natürlich auch des Arbeitgebers, soweit er sich anwaltlich vertreten hat lassen) bestimmen sich nach dem Streitwert. Der Streitwert bei einem Kündigungsschutzprozess beläuft sich auf drei Bruttomonatsgehälter und damit auf 6900 Euro. Bei einem Streitwert von 6900 Euro beträgt eine Rechtsanwaltsgebühr nach der obigen Tabelle 405 Euro.

Abrechnung nach RVG:
Insgesamt erhält der Rechtsanwalt bei einem Streitwert von 6900 Euro 3,5 Gebühren und zwar: 1,3 Gebühren für das Betreiben des Geschäfts als solches (Verfahrensgebühr), 1,2 Gebühren für die Teilnahme an dem Gerichtstermin und 1,0 Gebühren für das Mitwirken an dem Vergleich.

Verfahrensgebühr 405 EUR x 1,3 = 526,50 EUR
Terminsgebühr 375 EUR x 1,2 = 486,00 EUR
Vergleichsgebühr 375 EUR x 1,0 = 405,00 EUR

Insgesamt erhält der Anwalt damit ein Honorar in Höhe von 1417,50 EUR zzgl. einer Auslagen sowie die gesetzliche Mehrwertsteuer.

Die Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr findet nach dem RVG nur teilweise statt. Die Anrechnung findet bis zum 0,75-fachen Satz der Geschäftsgebühr statt. Alles was über den 0,75-fachen Satz hinausgeht, kann der Anwalt ohne Anrechnung auf später entstehende Gebühren vergütet verlangen, wenn er vorher außergerichtlich tätig gewesen ist.

Wird gegen eine Entscheidung des Arbeitsgerichtes Rechtsmittel eingelegt, also z.B. Berufung zum Landesarbeitsgericht, geht der Rechtsstreit folglich in die nächste Instanz, können bis zu 4,1 Gebühren anfallen.

Besteht eine Rechtsschutzversicherung, über die arbeitsrechtliche Risiken versichert sind, übernimmt diese bis auf eine möglicherweise vereinbarte Selbstbeteiligung, die der Versicherte selbst zu tragen hat, die Rechtsanwaltsgebühren und  gegebenenfalls anfallende Gerichtsgebühren, Sachverständigen- oder Dolmetscherkosten. Voraussetzung für die Eintrittspflicht ist das Vorliegen eines streitigen Rechtsverhältnisses. Ein solches liegt z.B. vor, wenn ein Arbeitgeber mit Kündigung gedroht hat.

Wenn die Einkommensverhältnisse es zulassen kann auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren Prozesskostenhilfe gewährt werden.

Es kann Fallgestaltungen geben, die anders als hier dargestellt abzurechnen sind. Falls für Sie die Abrechnung in einem bei uns bearbeiteten Mandat nicht nachvollziehbar ist, scheuen Sie sich nicht, uns anzusprechen.

 

Anforderung eines Kostenvoranschlages
mehr...

 
 
Maria Timmermann
Rechtsanwältin und
Fachanwältin für Arbeitsrecht

Kurfürstendamm 59
10707 Berlin

Telefon
Telefax
E-Mail
(+49) 030.864 797 -0
(+49) 030.864 797 -77
kanzlei@timmermann-
rechtsanwae
lte.de