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Kosten
anwaltlicher Vertretung im Arbeitsrecht
Am 01.08.2013 ist das neue Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) in Kraft
getreten. Das RVG wird von mir angewendet, wenn ich keine davon abweichende
individuelle Vergütungsvereinbarung mit den Mandanten abgeschlossen habe.
Die Berechnung der Gebühren erfolgt auf der Grundlage des sog. Streitwertes,
der, einmal ermittelt, dazu dient, anhand der vom Gesetzgeber festgelegten
gesetzlichen Gebühren in einer Gebührentabelle die konkrete Gebühr
zu ermitteln.
Streitwertbeispiele im Arbeitsrecht:
Gegenstand
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Streitwerthöhe
|
Kündigung |
bis zu 3 Bruttomonatsgehälter bzw.
Vierteljahreseinkommen |
Zeugnis |
1 Bruttomonatsgehalt |
Abmahnung |
1 Bruttomonatsgehalt |
Vergütung |
Gesamthöhe der geltend gemachten
Vergütung/Vergütungsdifferenz
|
Wie hoch eine Gebühr des Rechtsanwalts ist, bestimmt sich
also nach dem Streitwert. Die nachfolgende Gebührentabelle gibt eine
Übersicht:
Streitwert bis ... EURO |
1 Gebühr = ... EURO |
Streitwert bis ... EURO |
1 Gebühr = ... EURO |
500 |
45 |
50000 |
1163 |
1000 |
80 |
65000 |
1248 |
1500 |
115 |
80000 |
1333 |
2000 |
150 |
95000 |
1418 |
3000 |
201 |
110000 |
1503 |
4000 |
252 |
125000 |
1588 |
5000 |
303 |
140000 |
1673 |
6000 |
354 |
155000 |
1758 |
7000 |
405 |
170000 |
1843 |
8000 |
456 |
185000 |
1928 |
9000 |
507 |
200000 |
2013 |
10000 |
558 |
230000 |
2133 |
13000 |
604 |
260000 |
2253 |
16000 |
650 |
290000 |
2373 |
19000 |
696 |
320000 |
2493 |
22000 |
742 |
350000 |
2613 |
25000 |
788 |
380000 |
2733 |
30000 |
863 |
410000 |
2853 |
35000 |
938 |
440000 |
2973 |
40000 |
1013 |
470000 |
3093 |
45000 |
1088 |
500000 |
3213 |
Bei einem Streitwert über 500.000 Euro erhöht sich die Gebühr
für jeden angefangenen Betrag von weiteren 50.000 Euro um 150 Euro.
Die außergerichtliche Tätigkeit
Nach den Bestimmungen des RVG soll der Rechtsanwalt auf eine
Gebührenvereinbarung hinwirken. Wird keine Vereinbarung geschlossen, kostet
eine erste Beratung in der Regel maximal 190,00 €, wobei insbesondere bei
arbeitsrechtlichen Beratungen darauf hinzuweisen ist, dass eine
Kappungsgrenze von 190,00 € anzuwenden ist, wenn es sich um einen
Verbraucher handelt. Arbeitgeber sind keine Verbraucher im Sinne des
Gesetzes, somit kann hier über die Kappungsgrenze von 190,00 € hinaus eine
Erstberatungsgebühr anfallen.
Geht eine Tätigkeit des Rechtsanwalts über die Erstberatung hinaus fallen
weitere Gebühren an, die "Geschäftsgebühren" bei außergerichtlicher
Tätigkeit und bei gerichtlicher Auseinandersetzung fallen
"Verfahrensgebühren" und ggf. bei Terminswahrnehmung die "Terminsgebühren"
an.
Die Geschäftsgebühr, also die Gebühr für die außergerichtliche Tätigkeit des
Rechtsanwalts, ist eine sog. Rahmengebühr, die vom 0,5 bis zum 2,5-fachen
einer einfachen Gebühr reicht. Der Anwalt muss die Gebühr in diesem Rahmen
im Hinblick auf die Tätigkeit des Anwalts, die Schwierigkeit der
Angelegenheit, die Dauer der Tätigkeiten (z. B. die Anzahl der Schreiben,
Telefonate etc.) festlegen. Im Regelfall beträgt die Geschäftsgebühr das
1,3-fache der einfachen Gebühr. Die Geschäftsgebühr kann aber auch höher als
das 1,3-fache einer einfachen Gebühr sein.
Beispiel:
Der Arbeitnehmer verdient 2.500 € brutto und läßt
sich hinsichtlich einer Auseinandersetzung um ein ihm erteiltes
Zeugnis beraten und der Rechtsanwalt vertritt ihn außergerichtlich
gegenüber dem Arbeitgeber. Ohne besondere Umstände sind hier 201 € x
1,3 = 261,30 € Honorar zzgl. einer Auslagenpauschale (in Höhe von
max. 20 €) sowie zzgl. MwSt. als Vergütung für den Rechtsanwalt zu
zahlen. Sind sehr viele Besprechungen, intensiver Schriftwechsel und
Besprechungen mit dem Gegner notwendig oder handelt es sich um eine
besonders schwierige Tätigkeit, kann sich das Honorar bis auf das
2,5-fache von 201 € zzgl. Auslagenpauschale und MwSt. erhöhen. |
Bei einer Einigung mit dem Gegner kann außerdem eine
Einigungsgebühr anfallen. Sie beträgt nach bei außergerichtlicher Einigung
das 1,5-fache, im gerichtlichen Verfahren in erster Instanz das 1,0-fache.
Tätigkeit des Anwalts im gerichtlichen Verfahren
Hinsichtlich der Kostenerstattung der Anwaltskosten im
arbeitsgerichtlichen Verfahren in der 1. Instanz vor den Arbeitsgerichten
besteht gegenüber den z.B. zivilgerichtlichen Verfahren eine Besonderheit.
Während in einem zivilgerichtlichen Verfahren grundsätzlich immer derjenige,
der den Prozess verliert, die Prozesskosten der obsiegenden Partei
(Anwaltskosten, Gerichtskosten etc.) übernehmen muss, ist die
Erstattungsfähigkeit der Anwaltskosten im arbeitsgerichtlichen
Urteilsverfahren in der 1. Instanz vor den Arbeitsgerichten weitgehend
eingeschränkt. In der 1. Instanz trägt jede Partei ihre gerichtlichen und
außergerichtlichen Anwaltskosten selbst, ganz egal, ob sie den Rechtsstreit
gewonnen oder verloren hat. Mit dieser Bestimmung wollte man verhindern,
dass ein wirtschaftlich schwächerer Arbeitnehmer von der Durchsetzung seiner
Ansprüche aufgrund des Kostenrisikos absieht.
Verliert ein Arbeitnehmer seinen Gerichtsprozess gegenüber dem Arbeitgeber
muss er nur seine eigenen Kosten tragen, nicht jedoch auch noch die Kosten
des Arbeitgebers. Diese Bestimmung ist natürlich zweischneidig. Sie schützt
den Arbeitnehmer, wenn er den Prozess verliert. Sie benachteiligt ihn
jedoch, wenn er den Prozess gewinnt, weil er in diesem Fall gleichfalls
seine eigenen Kosten wie Anwaltskosten, Verdienstausfall, etc. tragen muss,
ohne diese auf den im Prozess unterliegenden Arbeitgeber abwälzen zu können.
Diese Grundsätze gelten jedoch nur in der 1. Instanz. Ab der 2. Instanz
bleibt alles bei den alten Grundsätzen, wonach die Partei, die im Prozess
unterliegt, alle Kosten einschließlich derjenigen der anderen Partei
übernehmen muss. Die Gerichtskosten trägt immer derjenige, der den Prozess
verliert. Auch in der 1. Instanz vor den Arbeitsgerichten.
Im gerichtlichen Verfahren gibt es die Verfahrens- die Termins- und ggf. die
Einigungsgebühr. Die Verfahrensgebühr beträgt den 1,3-fachen Satz, die
Terminsgebühr den 1,2-fachen Satz und die Einigungsgebühr das 1,0-fache der
einfachen Gebühr. Im einzelnen können also folgende Gebühren entstehen:
-
Für
das Betreiben des Geschäfts als solches (Verfahrensgebühr)
(diese Gebühr fällt nur einmal an, wie viele Schriftsätze der
Anwalt in dem Verfahren fertigt, ist völlig unerheblich)
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1,3 Gebühren |
-
Für
die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung (Terminsgebühr)
(diese Gebühr bekommt er nur einmal, egal wie viele
Gerichtstermine stattfinden)
|
1,2 Gebühren |
-
Für
die Mitwirkung bei dem Abschluss eines Vergleichs vor Gericht
(Einigungsgebühr)
|
1,0 Gebühren |
In einer Instanz fallen nach dem RVG in der Regel max. 3,5
Gebühren an, zu denen eine Auslagenpauschale des Rechtsanwaltes für Telefon
und Porto in Höhe von max. 20 Euro oder die tatsächlich entstandenen
Auslagen sowie die gesetzliche Mehrwertsteuer hinzuzurechnen sind . Sind
darüber hinaus noch Reisekosten des Anwaltes angefallen, sind diese
gleichfalls zu erstatten.
Beispiel:
Dem Arbeitnehmer wurde unter Einhaltung der
ordentlichen Kündigungsfristen gekündigt. Er möchte sich gegen die
Kündigung wehren und erhebt über seinen Anwalt fristgerecht
Kündigungsschutzklage zum Arbeitsgericht. Seine monatliche
Bruttovergütung beträgt 2300 Euro. In der Güteverhandlung schließen
Arbeitgeber und Arbeitnehmer nach Erörterung der Sach- und
Rechtslage einen Vergleich, wonach das Arbeitsverhältnis gegen
Zahlung einer Abfindung von 5000 Euro aufgrund der betriebsbedingten
Kündigung wirksam zum 31.12. endet.
Gerichtskosten fallen keine an, da der Rechtsstreit durch
gerichtlichen Vergleich beendet wurde. Die Anwaltskosten des
Arbeitnehmers (und natürlich auch des Arbeitgebers, soweit er sich
anwaltlich vertreten hat lassen) bestimmen sich nach dem Streitwert.
Der Streitwert bei einem Kündigungsschutzprozess beläuft sich auf
drei Bruttomonatsgehälter und damit auf 6900 Euro. Bei einem
Streitwert von 6900 Euro beträgt eine Rechtsanwaltsgebühr nach der
obigen Tabelle 405 Euro.
Abrechnung nach RVG:
Insgesamt erhält der Rechtsanwalt bei einem Streitwert von 6900 Euro
3,5 Gebühren und zwar: 1,3 Gebühren für das Betreiben des Geschäfts
als solches (Verfahrensgebühr), 1,2 Gebühren für die Teilnahme an
dem Gerichtstermin und 1,0 Gebühren für das Mitwirken an dem
Vergleich.
Verfahrensgebühr 405 EUR x 1,3 = 526,50 EUR
Terminsgebühr 375 EUR x 1,2 = 486,00 EUR
Vergleichsgebühr 375 EUR x 1,0 = 405,00 EUR
Insgesamt erhält der Anwalt damit ein Honorar in Höhe von 1417,50
EUR zzgl. einer Auslagen sowie die gesetzliche Mehrwertsteuer.
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Die Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr
findet nach dem RVG nur teilweise statt. Die Anrechnung findet bis zum
0,75-fachen Satz der Geschäftsgebühr statt. Alles was über den 0,75-fachen
Satz hinausgeht, kann der Anwalt ohne Anrechnung auf später entstehende
Gebühren vergütet verlangen, wenn er vorher außergerichtlich tätig gewesen
ist.
Wird gegen eine Entscheidung des Arbeitsgerichtes
Rechtsmittel eingelegt, also z.B. Berufung zum Landesarbeitsgericht, geht
der Rechtsstreit folglich in die nächste Instanz, können bis zu 4,1 Gebühren
anfallen.
Besteht eine Rechtsschutzversicherung, über die
arbeitsrechtliche Risiken versichert sind, übernimmt diese bis auf eine
möglicherweise vereinbarte Selbstbeteiligung, die der Versicherte selbst zu
tragen hat, die Rechtsanwaltsgebühren und gegebenenfalls anfallende
Gerichtsgebühren, Sachverständigen- oder Dolmetscherkosten. Voraussetzung
für die Eintrittspflicht ist das Vorliegen eines streitigen
Rechtsverhältnisses. Ein solches liegt z.B. vor, wenn ein Arbeitgeber mit
Kündigung gedroht hat.
Wenn die Einkommensverhältnisse es zulassen kann auch im
arbeitsgerichtlichen Verfahren Prozesskostenhilfe gewährt werden.
Es kann Fallgestaltungen geben,
die anders als hier dargestellt abzurechnen sind. Falls für Sie die
Abrechnung in einem bei uns bearbeiteten Mandat nicht nachvollziehbar ist,
scheuen Sie sich nicht, uns anzusprechen.
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