| 
	TVÖD - Wichtige Mantelregelungen Befristung 
    Grundsätzlich ist die Befristung nach TzBfG (Teilzeit- und 
    Befristungsgesetz) und anderen Vorschriften gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 TVÖD 
    zulässig, es sei denn es handelt sich um ehemalige Angestellte im 
    Tarifgebiet West. Für letztere ist die Befristungsmöglichkeit ähnlich wie in 
    der SR 2y BAT ausgestaltet, also Befristung mit Sachgrund nur bis zu 5 
    Jahre, ohne Sachgrund soll die Befristung 12 Monate nicht unterschreiten und 
    es gilt eine Probezeit von 6 Wochen. 
    Für alle Beschäftigten ausnahmslos ist die ordentliche Kündigung, § 30 
    Abs. 5 TVÖD, möglich. 
     
    Führungsfunktionen auf Probe 
    Gemäß § 31 TVÖD kann eine Führungsposition bis zur Gesamtdauer von 2 
    Jahren bei Tätigkeit in den Entgeltgruppen 10 bis 15 zeitlich befristet 
    übertragen werden. Die befristete Übertragung kann innerhalb der Gesamtdauer 
    von 2 Jahren zwei Mal verlängert werden. Ziel der befristeten 
    Führungsposition ist die Übertragung auf Dauer.  
    Bei neu eingestellten Beschäftigten muss in solchen Fällen eine wirksame 
    Befristung des Arbeitsverhältnisses gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 5 oder § 14 Abs. 2 
    TzBfG erfolgen.  
    Die Bezahlung erfolgt aufgrund der Stufenzuordnung.  
    Bei interner Besetzung einer Führungsposition auf Probe wird das bisherige 
    Entgelt zuzüglich einer Zulage in Höhe des Differenzbetrages zur höheren 
    Entgeltgruppe entsprechend der Handhabung bei einer Höhergruppierung 
    gezahlt. 
    Führungsfunktionen auf Zeit 
    Gemäß § 32 TVÖD ist es möglich ab Entgeltgruppe E10 und einer Tätigkeit 
    mit Weisungsbefugnis eine Führungsfunktion befristet zu übertragen. 
    Die Übertragung soll bis zur Dauer von 4 Jahren erfolgen mit 
    Verlängerungsmöglichkeit 
 - für E10 bis E12: 2 x bis zur Gesamtdauer von 8 Jahren 
 - für E13 bis E15: 3 x bis zur Gesamtdauer von 12 Jahren 
    Bei neu eingestellten Beschäftigten muss in solchen Fällen eine wirksame 
    Befristung des Arbeitsverhältnisses gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 5 oder § 14 Abs. 2 
    TzBfG erfolgen. Die Bezahlung erfolgt aufgrund der Stufenzuordnung.  
    Bei interner Besetzung einer Führungsposition auf Zeit wird das bisherige 
    Entgelt zuzüglich einer Zulage in Höhe des Differenzbetrages zur höheren 
    Entgeltgruppe entsprechend der Handhabung bei einer Höhergruppierung, 
    zuzüglich einer "Attraktivitätsprämie" in Höhe von 75 % des 
    Differenzbetrages zwischen Entgelten der Führungsposition zur nächsthöheren 
    Entgeltgruppe entsprechend einer Höhergruppierung gezahlt. 
    Versetzung, Abordnung und Zuweisung 
    Gemäß § 4 Abs. 1TVÖD besteht weiterhin die Möglichkeit zur Versetzung 
    und Abordnung. Ferner besteht die Möglichkeit gemäß § 4 Abs. 2 TVÖD 
    zukünftig eine Zuweisung zu inländischen privaten Dritten vorzunehmen. Die 
    Zustimmung dazu kann nur aus wichtigem Grund verweigert werden. 
    Personalgestellung 
    Gemäß § 4 Abs. 3 TVÖD besteht neuerdings die Möglichkeit zur 
    Personalgestellung, d.h., dass das Arbeitsverhältnis beim bisherigen 
    Arbeitgeber aufrechterhalten bleibt und die Arbeitsleistung bei einem 
    Dritten erbracht wird. Voraussetzung für eine Personalgestellung ist, dass 
    die bisherigen Aufgaben des Beschäftigten zu einem Dritten verlagert worden 
    sind und der Arbeitgeber die Erbringung der Arbeitsleistung beim Dritten 
    verlangt. Eine Zustimmung des Arbeitneh mers ist grundsätzlich nicht 
    erforderlich. Hier findet sich also eine tarifliche Erweiterung des 
    Direktionsrechts des Arbeitgebers. Es bleibt abzuwarten, ob diese 
    Erweiterung des Direktionsrechts des Arbeitgebers durch die Tarifparteien im 
    Hinblick auf Kündigungsschutz, die Regelungen zum Betriebsübergang und des 
    geltenden Rechts zur Arbeitnehmerüberlassung der arbeitsgerichtlichen 
    Überprüfung standhält. 
    Nebentätigkeit 
    Gemäß § 3 Abs 3 TVÖD ist die Aufnahme einer Nebentätigkeit nur noch 
    anzeigepflichtig, nicht genehmigungspflichtig. Der Arbeitgeber kann eine 
    angezeigte Nebentätigkeit untersagen, wenn eine Beeinträchtigung der 
    Erfüllung arbeitsvertraglicher Pflichten zu erwarten ist oder der 
    Arbeitgeber anderweitige berechtigte Interessen an einer Untersagung geltend 
    machen kann. 
    Personalakte/Abmahnung 
    Geregelt in § 3 Abs. 5 TVÖD. Keine ausdrückliche Anhörungspflicht vor 
    Aufnahme ungünstiger Tatsachen, also auch von Abmahnungen, in die 
    Personalakte. 
    Erholungsurlaub 
    Einheitlich für alle gemäß § 26 TVÖD 
 - bis zum vollendeten 30. Lebensjahr    26 Tage 
 - bis zum vollendeten 40. Lebensjahr    29 Tage 
 - nach dem vollendeten 40. Lebensjahr 30 Tage 
    Besitzstandsregelung für vorhandene Beschäftigte mit Eingruppierung nach 
    Vergütungsgruppe I/Ia BAT, also auch vor vollendetem 40. Lebensjahr 30 Tage. 
    Übertragung des Urlaubs bis Ende März bzw. Mai des Folgejahres aus 
    dienstlichen oder betrieblichen Gründen bzw. bei Arbeitsunfähigkeit. 
    Urlaubsrecht tritt zum 01.01.2006 in Kraft. 
    Arbeitszeit 
    Gemäß § 6 Abs. 1 TVÖD gilt eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit 
 - für den Bund 39 Stunden im Tarifgebiet West/Ost 
 - für den Bereich der VKA 38,5 Stunden Tarifgebiet West/40 Stunden 
    Tarifgebiet Ost 
    Die Verteilung der Arbeitszeit erfolgt grundsätzlich auf 5 Tage in der 
    Woche, bei notwendigen betrieblichen oder dienstlichen Gründen auf 6 Tage in 
    der Woche. In Sonderregelungen, zum Beispiel auf Schiffen des Bundes ist der 
    7. Tag freigeschaltet worden. 
    Bezahlte Freistellung nur noch am 24. und 31. Dezember. Freizeitausgleich 
    muß binnen 3 Monaten erfolgen, wenn keine Freistellung möglich war.  
    Keine Freistellung mehr an den Vorfesttagen zu Ostern und zu Pfingsten. 
    Der Ausgleichszeitraum bei Mehrarbeit beträgt jetzt 1 Jahr (nicht mehr 26 
    Wochen wie bisher). Bei ständiger Schicht- und Wechselschichtarbeit längerer 
    Ausgleichszeitraum möglich. 
    Um Überstundenzuschläge zu vermeiden sieht der Tarifvertrag folgende 
    Möglichkeiten vor: 
 - Saisonaler Ausgleich, z.B. 60 Std./Woche im Verwaltungsbereich (§ 42 
    BT-V) 
 - keine Zuschlagspflicht, wenn Zeitausgleich bis zum Ende der Folgewoche 
    erfolgt 
 - keine Zuschlagspflicht im Arbeitszeitkorridor bis zu 45 Stunden 
    wöchentlich (§ 6 Abs. 6 TVÖD) oder 
 - innerhalb einer täglichen Rahmenzeit  (§ 6 Abs. 6 TVÖD) von bis zu 
    12 Stunden (zwischen 6.00 Uhr und 22.00 Uhr). 
    Arbeitszeitkorridor und Arbeitszeitkonto bedürfen besonderer Vereinbarung in 
    einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung. 
    Sonderformen der Arbeit 
    In § 7 TVÖD sind zusätzliche Belastungen, die nicht mit dem Regelentgelt 
    abgegolten sind geregelt: 
 - Wechselschichtarbeit 
 - Schichtarbeit 
 - Bereitschaftsdienst 
 - Rufbereitschaft 
 - Nachtarbeit von 21.00 bis 6.00 Uhr 
 - Mehrarbeit (Arbeitsstunden, die Teilzeitbeschäftigte über ihre 
    vereinbarte Arbeitszeit bis zur regelmäßigen Arbeitszeit eines 
    Vollbeschäftigten leisten. 
 - Überstunden 
    Die Zeitzuschläge und Schichtzuschläge ergeben sich aus § 8 TVÖD. Die 
    Kollisionsregel, gezahlt wird nur der jeweils höchste Zeitzuschlag, bleibt 
    erhalten.  |