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TVÖD - Wichtige Mantelregelungen

Befristung
Grundsätzlich ist die Befristung nach TzBfG (Teilzeit- und Befristungsgesetz) und anderen Vorschriften gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 TVÖD zulässig, es sei denn es handelt sich um ehemalige Angestellte im Tarifgebiet West. Für letztere ist die Befristungsmöglichkeit ähnlich wie in der SR 2y BAT ausgestaltet, also Befristung mit Sachgrund nur bis zu 5 Jahre, ohne Sachgrund soll die Befristung 12 Monate nicht unterschreiten und es gilt eine Probezeit von 6 Wochen.
Für alle Beschäftigten ausnahmslos ist die ordentliche Kündigung, § 30 Abs. 5 TVÖD, möglich.


Führungsfunktionen auf Probe
Gemäß § 31 TVÖD kann eine Führungsposition bis zur Gesamtdauer von 2 Jahren bei Tätigkeit in den Entgeltgruppen 10 bis 15 zeitlich befristet übertragen werden. Die befristete Übertragung kann innerhalb der Gesamtdauer von 2 Jahren zwei Mal verlängert werden. Ziel der befristeten Führungsposition ist die Übertragung auf Dauer.
Bei neu eingestellten Beschäftigten muss in solchen Fällen eine wirksame Befristung des Arbeitsverhältnisses gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 5 oder § 14 Abs. 2 TzBfG erfolgen.
Die Bezahlung erfolgt aufgrund der Stufenzuordnung.
Bei interner Besetzung einer Führungsposition auf Probe wird das bisherige Entgelt zuzüglich einer Zulage in Höhe des Differenzbetrages zur höheren Entgeltgruppe entsprechend der Handhabung bei einer Höhergruppierung gezahlt.

Führungsfunktionen auf Zeit
Gemäß § 32 TVÖD ist es möglich ab Entgeltgruppe E10 und einer Tätigkeit mit Weisungsbefugnis eine Führungsfunktion befristet zu übertragen.
Die Übertragung soll bis zur Dauer von 4 Jahren erfolgen mit Verlängerungsmöglichkeit
 - für E10 bis E12: 2 x bis zur Gesamtdauer von 8 Jahren
 - für E13 bis E15: 3 x bis zur Gesamtdauer von 12 Jahren
Bei neu eingestellten Beschäftigten muss in solchen Fällen eine wirksame Befristung des Arbeitsverhältnisses gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 5 oder § 14 Abs. 2 TzBfG erfolgen. Die Bezahlung erfolgt aufgrund der Stufenzuordnung.
Bei interner Besetzung einer Führungsposition auf Zeit wird das bisherige Entgelt zuzüglich einer Zulage in Höhe des Differenzbetrages zur höheren Entgeltgruppe entsprechend der Handhabung bei einer Höhergruppierung, zuzüglich einer "Attraktivitätsprämie" in Höhe von 75 % des Differenzbetrages zwischen Entgelten der Führungsposition zur nächsthöheren Entgeltgruppe entsprechend einer Höhergruppierung gezahlt.

Versetzung, Abordnung und Zuweisung
Gemäß § 4 Abs. 1TVÖD besteht weiterhin die Möglichkeit zur Versetzung und Abordnung. Ferner besteht die Möglichkeit gemäß § 4 Abs. 2 TVÖD zukünftig eine Zuweisung zu inländischen privaten Dritten vorzunehmen. Die Zustimmung dazu kann nur aus wichtigem Grund verweigert werden.

Personalgestellung
Gemäß § 4 Abs. 3 TVÖD besteht neuerdings die Möglichkeit zur Personalgestellung, d.h., dass das Arbeitsverhältnis beim bisherigen Arbeitgeber aufrechterhalten bleibt und die Arbeitsleistung bei einem Dritten erbracht wird. Voraussetzung für eine Personalgestellung ist, dass die bisherigen Aufgaben des Beschäftigten zu einem Dritten verlagert worden sind und der Arbeitgeber die Erbringung der Arbeitsleistung beim Dritten verlangt. Eine Zustimmung des Arbeitneh mers ist grundsätzlich nicht erforderlich. Hier findet sich also eine tarifliche Erweiterung des Direktionsrechts des Arbeitgebers. Es bleibt abzuwarten, ob diese Erweiterung des Direktionsrechts des Arbeitgebers durch die Tarifparteien im Hinblick auf Kündigungsschutz, die Regelungen zum Betriebsübergang und des geltenden Rechts zur Arbeitnehmerüberlassung der arbeitsgerichtlichen Überprüfung standhält.

Nebentätigkeit
Gemäß § 3 Abs 3 TVÖD ist die Aufnahme einer Nebentätigkeit nur noch anzeigepflichtig, nicht genehmigungspflichtig. Der Arbeitgeber kann eine angezeigte Nebentätigkeit untersagen, wenn eine Beeinträchtigung der Erfüllung arbeitsvertraglicher Pflichten zu erwarten ist oder der Arbeitgeber anderweitige berechtigte Interessen an einer Untersagung geltend machen kann.

Personalakte/Abmahnung
Geregelt in § 3 Abs. 5 TVÖD. Keine ausdrückliche Anhörungspflicht vor Aufnahme ungünstiger Tatsachen, also auch von Abmahnungen, in die Personalakte.

Erholungsurlaub
Einheitlich für alle gemäß § 26 TVÖD
 - bis zum vollendeten 30. Lebensjahr    26 Tage
 - bis zum vollendeten 40. Lebensjahr    29 Tage
 - nach dem vollendeten 40. Lebensjahr 30 Tage
Besitzstandsregelung für vorhandene Beschäftigte mit Eingruppierung nach Vergütungsgruppe I/Ia BAT, also auch vor vollendetem 40. Lebensjahr 30 Tage.
Übertragung des Urlaubs bis Ende März bzw. Mai des Folgejahres aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen bzw. bei Arbeitsunfähigkeit.
Urlaubsrecht tritt zum 01.01.2006 in Kraft.

Arbeitszeit
Gemäß § 6 Abs. 1 TVÖD gilt eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit
 - für den Bund 39 Stunden im Tarifgebiet West/Ost
 - für den Bereich der VKA 38,5 Stunden Tarifgebiet West/40 Stunden Tarifgebiet Ost
Die Verteilung der Arbeitszeit erfolgt grundsätzlich auf 5 Tage in der Woche, bei notwendigen betrieblichen oder dienstlichen Gründen auf 6 Tage in der Woche. In Sonderregelungen, zum Beispiel auf Schiffen des Bundes ist der 7. Tag freigeschaltet worden.

Bezahlte Freistellung nur noch am 24. und 31. Dezember. Freizeitausgleich muß binnen 3 Monaten erfolgen, wenn keine Freistellung möglich war.
Keine Freistellung mehr an den Vorfesttagen zu Ostern und zu Pfingsten.

Der Ausgleichszeitraum bei Mehrarbeit beträgt jetzt 1 Jahr (nicht mehr 26 Wochen wie bisher). Bei ständiger Schicht- und Wechselschichtarbeit längerer Ausgleichszeitraum möglich.

Um Überstundenzuschläge zu vermeiden sieht der Tarifvertrag folgende Möglichkeiten vor:
 - Saisonaler Ausgleich, z.B. 60 Std./Woche im Verwaltungsbereich (§ 42 BT-V)
 - keine Zuschlagspflicht, wenn Zeitausgleich bis zum Ende der Folgewoche erfolgt
 - keine Zuschlagspflicht im Arbeitszeitkorridor bis zu 45 Stunden wöchentlich (§ 6 Abs. 6 TVÖD) oder
 - innerhalb einer täglichen Rahmenzeit  (§ 6 Abs. 6 TVÖD) von bis zu 12 Stunden (zwischen 6.00 Uhr und 22.00 Uhr).
Arbeitszeitkorridor und Arbeitszeitkonto bedürfen besonderer Vereinbarung in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung.

Sonderformen der Arbeit
In § 7 TVÖD sind zusätzliche Belastungen, die nicht mit dem Regelentgelt abgegolten sind geregelt:
 - Wechselschichtarbeit
 - Schichtarbeit
 - Bereitschaftsdienst
 - Rufbereitschaft
 - Nachtarbeit von 21.00 bis 6.00 Uhr
 - Mehrarbeit (Arbeitsstunden, die Teilzeitbeschäftigte über ihre vereinbarte Arbeitszeit bis zur regelmäßigen Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten leisten.
 - Überstunden
Die Zeitzuschläge und Schichtzuschläge ergeben sich aus § 8 TVÖD. Die Kollisionsregel, gezahlt wird nur der jeweils höchste Zeitzuschlag, bleibt erhalten.

Weitere Informationen:

TVÖD Übersichtl
Tariftexte
TVÖD Geltungsbereich
TVÖD Mantelregelungen
 

 
Maria Timmermann
Rechtsanwältin und
Fachanwältin für Arbeitsrecht

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