TVÖD - Wichtige Mantelregelungen Befristung
Grundsätzlich ist die Befristung nach TzBfG (Teilzeit- und
Befristungsgesetz) und anderen Vorschriften gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 TVÖD
zulässig, es sei denn es handelt sich um ehemalige Angestellte im
Tarifgebiet West. Für letztere ist die Befristungsmöglichkeit ähnlich wie in
der SR 2y BAT ausgestaltet, also Befristung mit Sachgrund nur bis zu 5
Jahre, ohne Sachgrund soll die Befristung 12 Monate nicht unterschreiten und
es gilt eine Probezeit von 6 Wochen.
Für alle Beschäftigten ausnahmslos ist die ordentliche Kündigung, § 30
Abs. 5 TVÖD, möglich.
Führungsfunktionen auf Probe
Gemäß § 31 TVÖD kann eine Führungsposition bis zur Gesamtdauer von 2
Jahren bei Tätigkeit in den Entgeltgruppen 10 bis 15 zeitlich befristet
übertragen werden. Die befristete Übertragung kann innerhalb der Gesamtdauer
von 2 Jahren zwei Mal verlängert werden. Ziel der befristeten
Führungsposition ist die Übertragung auf Dauer.
Bei neu eingestellten Beschäftigten muss in solchen Fällen eine wirksame
Befristung des Arbeitsverhältnisses gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 5 oder § 14 Abs. 2
TzBfG erfolgen.
Die Bezahlung erfolgt aufgrund der Stufenzuordnung.
Bei interner Besetzung einer Führungsposition auf Probe wird das bisherige
Entgelt zuzüglich einer Zulage in Höhe des Differenzbetrages zur höheren
Entgeltgruppe entsprechend der Handhabung bei einer Höhergruppierung
gezahlt.
Führungsfunktionen auf Zeit
Gemäß § 32 TVÖD ist es möglich ab Entgeltgruppe E10 und einer Tätigkeit
mit Weisungsbefugnis eine Führungsfunktion befristet zu übertragen.
Die Übertragung soll bis zur Dauer von 4 Jahren erfolgen mit
Verlängerungsmöglichkeit
- für E10 bis E12: 2 x bis zur Gesamtdauer von 8 Jahren
- für E13 bis E15: 3 x bis zur Gesamtdauer von 12 Jahren
Bei neu eingestellten Beschäftigten muss in solchen Fällen eine wirksame
Befristung des Arbeitsverhältnisses gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 5 oder § 14 Abs. 2
TzBfG erfolgen. Die Bezahlung erfolgt aufgrund der Stufenzuordnung.
Bei interner Besetzung einer Führungsposition auf Zeit wird das bisherige
Entgelt zuzüglich einer Zulage in Höhe des Differenzbetrages zur höheren
Entgeltgruppe entsprechend der Handhabung bei einer Höhergruppierung,
zuzüglich einer "Attraktivitätsprämie" in Höhe von 75 % des
Differenzbetrages zwischen Entgelten der Führungsposition zur nächsthöheren
Entgeltgruppe entsprechend einer Höhergruppierung gezahlt.
Versetzung, Abordnung und Zuweisung
Gemäß § 4 Abs. 1TVÖD besteht weiterhin die Möglichkeit zur Versetzung
und Abordnung. Ferner besteht die Möglichkeit gemäß § 4 Abs. 2 TVÖD
zukünftig eine Zuweisung zu inländischen privaten Dritten vorzunehmen. Die
Zustimmung dazu kann nur aus wichtigem Grund verweigert werden.
Personalgestellung
Gemäß § 4 Abs. 3 TVÖD besteht neuerdings die Möglichkeit zur
Personalgestellung, d.h., dass das Arbeitsverhältnis beim bisherigen
Arbeitgeber aufrechterhalten bleibt und die Arbeitsleistung bei einem
Dritten erbracht wird. Voraussetzung für eine Personalgestellung ist, dass
die bisherigen Aufgaben des Beschäftigten zu einem Dritten verlagert worden
sind und der Arbeitgeber die Erbringung der Arbeitsleistung beim Dritten
verlangt. Eine Zustimmung des Arbeitneh mers ist grundsätzlich nicht
erforderlich. Hier findet sich also eine tarifliche Erweiterung des
Direktionsrechts des Arbeitgebers. Es bleibt abzuwarten, ob diese
Erweiterung des Direktionsrechts des Arbeitgebers durch die Tarifparteien im
Hinblick auf Kündigungsschutz, die Regelungen zum Betriebsübergang und des
geltenden Rechts zur Arbeitnehmerüberlassung der arbeitsgerichtlichen
Überprüfung standhält.
Nebentätigkeit
Gemäß § 3 Abs 3 TVÖD ist die Aufnahme einer Nebentätigkeit nur noch
anzeigepflichtig, nicht genehmigungspflichtig. Der Arbeitgeber kann eine
angezeigte Nebentätigkeit untersagen, wenn eine Beeinträchtigung der
Erfüllung arbeitsvertraglicher Pflichten zu erwarten ist oder der
Arbeitgeber anderweitige berechtigte Interessen an einer Untersagung geltend
machen kann.
Personalakte/Abmahnung
Geregelt in § 3 Abs. 5 TVÖD. Keine ausdrückliche Anhörungspflicht vor
Aufnahme ungünstiger Tatsachen, also auch von Abmahnungen, in die
Personalakte.
Erholungsurlaub
Einheitlich für alle gemäß § 26 TVÖD
- bis zum vollendeten 30. Lebensjahr 26 Tage
- bis zum vollendeten 40. Lebensjahr 29 Tage
- nach dem vollendeten 40. Lebensjahr 30 Tage
Besitzstandsregelung für vorhandene Beschäftigte mit Eingruppierung nach
Vergütungsgruppe I/Ia BAT, also auch vor vollendetem 40. Lebensjahr 30 Tage.
Übertragung des Urlaubs bis Ende März bzw. Mai des Folgejahres aus
dienstlichen oder betrieblichen Gründen bzw. bei Arbeitsunfähigkeit.
Urlaubsrecht tritt zum 01.01.2006 in Kraft.
Arbeitszeit
Gemäß § 6 Abs. 1 TVÖD gilt eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit
- für den Bund 39 Stunden im Tarifgebiet West/Ost
- für den Bereich der VKA 38,5 Stunden Tarifgebiet West/40 Stunden
Tarifgebiet Ost
Die Verteilung der Arbeitszeit erfolgt grundsätzlich auf 5 Tage in der
Woche, bei notwendigen betrieblichen oder dienstlichen Gründen auf 6 Tage in
der Woche. In Sonderregelungen, zum Beispiel auf Schiffen des Bundes ist der
7. Tag freigeschaltet worden.
Bezahlte Freistellung nur noch am 24. und 31. Dezember. Freizeitausgleich
muß binnen 3 Monaten erfolgen, wenn keine Freistellung möglich war.
Keine Freistellung mehr an den Vorfesttagen zu Ostern und zu Pfingsten.
Der Ausgleichszeitraum bei Mehrarbeit beträgt jetzt 1 Jahr (nicht mehr 26
Wochen wie bisher). Bei ständiger Schicht- und Wechselschichtarbeit längerer
Ausgleichszeitraum möglich.
Um Überstundenzuschläge zu vermeiden sieht der Tarifvertrag folgende
Möglichkeiten vor:
- Saisonaler Ausgleich, z.B. 60 Std./Woche im Verwaltungsbereich (§ 42
BT-V)
- keine Zuschlagspflicht, wenn Zeitausgleich bis zum Ende der Folgewoche
erfolgt
- keine Zuschlagspflicht im Arbeitszeitkorridor bis zu 45 Stunden
wöchentlich (§ 6 Abs. 6 TVÖD) oder
- innerhalb einer täglichen Rahmenzeit (§ 6 Abs. 6 TVÖD) von bis zu
12 Stunden (zwischen 6.00 Uhr und 22.00 Uhr).
Arbeitszeitkorridor und Arbeitszeitkonto bedürfen besonderer Vereinbarung in
einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung.
Sonderformen der Arbeit
In § 7 TVÖD sind zusätzliche Belastungen, die nicht mit dem Regelentgelt
abgegolten sind geregelt:
- Wechselschichtarbeit
- Schichtarbeit
- Bereitschaftsdienst
- Rufbereitschaft
- Nachtarbeit von 21.00 bis 6.00 Uhr
- Mehrarbeit (Arbeitsstunden, die Teilzeitbeschäftigte über ihre
vereinbarte Arbeitszeit bis zur regelmäßigen Arbeitszeit eines
Vollbeschäftigten leisten.
- Überstunden
Die Zeitzuschläge und Schichtzuschläge ergeben sich aus § 8 TVÖD. Die
Kollisionsregel, gezahlt wird nur der jeweils höchste Zeitzuschlag, bleibt
erhalten. |