TVÖD - Geltungsbereich Was ist wo geregelt?
Der TVÖD ist der neue "Manteltarifvertrag für alle Beschäftigten und besteht
aus einem allgemeinen und mehreren besonderen Teilen.
Die besonderen Teile (BT) gliedern sich nach Sparten wie folgt:
- Verwaltung: BT-V
- Krankenhäuser: BT-K
- Flughäfen: BT-F
- Sparkassen: BT-S
- Entsorgung: BT-E
Ferner gibt es einen TVAöD, der der neue "Mantelttarifvertrag" für die
Auszubildenden ist und ebenfalls aus einem allgemeinen und mehreren
besonderen Teilen besteht.
Die sogenannten TVÜ, die für den Bereich des Bundes und der VKA (Vereinigung
der kommunalen Arbeitgeber) als gesonderte Tarifwerke abgeschlossen wurden
sind die Überleitungs- oder auch Übergangstarifverträge für vorhandene
Beschäftigte und zum Teil auch für neu Eingestellte. Die Überleitung findet
zum 01.10.2005 statt.
Für wen gilt der TVÖD?
Für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die
- in einem Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber, der Mitglied eines
Arbeitgeberverbandes der Kommunen ist
oder
-in einem Arbeitsverhältnis zum Bund stehen.
Zu beachten ist, dass sich die Situation für die Angestellten und Arbeiter
in einem Betrieb unterschiedlich darstellen kann, wenn der Arbeitgeber
hinsichtlich der Angestellten einem Arbeitgeberverband angehört, der
Mitglied in der Tarifgemeinschaft der Länder (TdL) ist, so z.B. in
Berlin, wenn der Arbeitgeber im VAdöD Mitglied ist. Die TdL ist im Mai 2004
aus den Verhandlungen ausgeschieden.
Der TVÖD gilt nicht für
- Auszubildende (eigenständiger TVAÖD)
- Geringfügig Beschäftigte (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV)
- Beschäftigte mit Einkommen oberhalb der neuen Entgeltgruppe E15 (bisher
nach Vergütungsgruppe I BAT vergütete Beschäftigte)
- Beschäftigte für die TV-V, TV-WW/NW, TV-N gelten
- Theaterpersonal mit überwiegend künstlerischer Tätigkeit.
|