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TVÖD - Geltungsbereich

Was ist wo geregelt?
Der TVÖD ist der neue "Manteltarifvertrag für alle Beschäftigten und besteht aus einem allgemeinen und mehreren besonderen Teilen.
Die besonderen Teile (BT) gliedern sich nach Sparten wie folgt:
- Verwaltung: BT-V
- Krankenhäuser: BT-K
- Flughäfen: BT-F
- Sparkassen: BT-S
- Entsorgung: BT-E
Ferner gibt es einen TVAöD, der der neue "Mantelttarifvertrag" für die Auszubildenden ist und ebenfalls aus einem allgemeinen und mehreren besonderen Teilen besteht.
Die sogenannten TVÜ, die für den Bereich des Bundes und der VKA (Vereinigung der kommunalen Arbeitgeber) als gesonderte Tarifwerke abgeschlossen wurden sind die Überleitungs- oder auch Übergangstarifverträge für vorhandene Beschäftigte und zum Teil auch für neu Eingestellte. Die Überleitung findet zum 01.10.2005 statt.

Für wen gilt der TVÖD?
Für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die
- in einem Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber, der Mitglied eines Arbeitgeberverbandes der Kommunen ist
oder
-in einem Arbeitsverhältnis zum Bund stehen.
Zu beachten ist, dass sich die Situation für die Angestellten und Arbeiter in einem Betrieb unterschiedlich darstellen kann, wenn der Arbeitgeber hinsichtlich der Angestellten einem Arbeitgeberverband angehört, der Mitglied in der Tarifgemeinschaft der Länder (TdL)  ist, so z.B. in Berlin, wenn der Arbeitgeber im VAdöD Mitglied ist. Die TdL ist im Mai 2004 aus den Verhandlungen ausgeschieden.
Der TVÖD gilt nicht für
- Auszubildende (eigenständiger TVAÖD)
- Geringfügig Beschäftigte (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV)
- Beschäftigte mit Einkommen oberhalb der neuen Entgeltgruppe E15 (bisher nach Vergütungsgruppe I BAT vergütete Beschäftigte)
- Beschäftigte für die TV-V, TV-WW/NW, TV-N gelten
- Theaterpersonal mit überwiegend künstlerischer Tätigkeit.

 

Weitere Informationen:

TVÖD Übersichtl
Tariftexte
TVÖD Geltungsbereich
TVÖD Mantelregelungen
 

 
Maria Timmermann
Rechtsanwältin und
Fachanwältin für Arbeitsrecht

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