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	TVÖD - Geltungsbereich Was ist wo geregelt? 
    Der TVÖD ist der neue "Manteltarifvertrag für alle Beschäftigten und besteht 
    aus einem allgemeinen und mehreren besonderen Teilen. 
    Die besonderen Teile (BT) gliedern sich nach Sparten wie folgt: 
    - Verwaltung: BT-V 
    - Krankenhäuser: BT-K 
    - Flughäfen: BT-F 
    - Sparkassen: BT-S 
    - Entsorgung: BT-E 
    Ferner gibt es einen TVAöD, der der neue "Mantelttarifvertrag" für die 
    Auszubildenden ist und ebenfalls aus einem allgemeinen und mehreren 
    besonderen Teilen besteht. 
    Die sogenannten TVÜ, die für den Bereich des Bundes und der VKA (Vereinigung 
    der kommunalen Arbeitgeber) als gesonderte Tarifwerke abgeschlossen wurden 
    sind die Überleitungs- oder auch Übergangstarifverträge für vorhandene 
    Beschäftigte und zum Teil auch für neu Eingestellte. Die Überleitung findet 
    zum 01.10.2005 statt. 
    Für wen gilt der TVÖD? 
    Für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die 
    - in einem Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber, der Mitglied eines 
    Arbeitgeberverbandes der Kommunen ist 
    oder 
    -in einem Arbeitsverhältnis zum Bund stehen. 
    Zu beachten ist, dass sich die Situation für die Angestellten und Arbeiter 
    in einem Betrieb unterschiedlich darstellen kann, wenn der Arbeitgeber 
    hinsichtlich der Angestellten einem Arbeitgeberverband angehört, der 
    Mitglied in der Tarifgemeinschaft der Länder (TdL)  ist, so z.B. in 
    Berlin, wenn der Arbeitgeber im VAdöD Mitglied ist. Die TdL ist im Mai 2004 
    aus den Verhandlungen ausgeschieden. 
    Der TVÖD gilt nicht für 
    - Auszubildende (eigenständiger TVAÖD) 
    - Geringfügig Beschäftigte (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV) 
    - Beschäftigte mit Einkommen oberhalb der neuen Entgeltgruppe E15 (bisher 
    nach Vergütungsgruppe I BAT vergütete Beschäftigte) 
    - Beschäftigte für die TV-V, TV-WW/NW, TV-N gelten 
    - Theaterpersonal mit überwiegend künstlerischer Tätigkeit. 
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