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Grundsätze zur Teilzeitarbeit Nach § 8 TzBfG kann ein Arbeitnehmer grundsätzlich verlangen, dass seine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit verringert wird. An diesen Rechtsanspruch sind weitere Voraussetzungen geknüpft: Der Arbeitgeber beschäftigt, unabhängig von der Anzahl der Personen in Berufsbildung, in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer. Das Arbeitsverhältnis muss länger als 6 Monate bestanden haben (sogenannte Wartezeit). Der Arbeitnehmer muss die Verringerung der Wochenarbeitszeit spätestens 3 Monate vor deren Beginn geltend machen. Damit erhält der Arbeitgeber ausreichend Zeit den Anspruch zu prüfen und etwaige Vorbereitungsmaßnahmen zu treffen. Aus diesem Grund soll der Arbeitnehmer ihm auch mit der Anmeldung bereits seine Wünsche zur Verteilung der Arbeitszeit angeben. Der Verringerung der Arbeitszeit stehen keine betrieblichen Gründe entgegen, die den Arbeitgeber zur Ablehnung des Anspruchs berechtigen. Nach § 8 Abs. 4 TzBfG liegt ein betrieblicher Grund insbesondere dann vor, wenn die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßig hohe Kosten verursacht. Diese Aufzählung ist nicht abschließend. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der Verringerung der Arbeitszeit zuzustimmen, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind. Ihm steht insoweit kein Ermessensspielraum zu. Besondere Vorsicht ist für den Arbeitgeber in Bezug auf seine Reaktion geboten. Er hat gemäß § 8 Abs. 5 TzBfG dem Arbeitnehmer seine Entscheidung spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Verringerung schriftlich mitzuteilen. Versäumt der Arbeitgeber die vorgenannte 1-Monatsfrist verringert sich die Arbeitszeit in dem vom Arbeitnehmer gewünschten Umfang automatisch. Gleiches gilt auch für die Verteilung der neuen Arbeitszeit. Vorgenannte Rechtsfolgen kann der Arbeitgeber auch nur in Bezug auf die Verteilung der neuen Arbeitszeit revidieren, wenn das betriebliche Interesse daran das Interesse des Arbeitnehmers an der Beibehaltung erheblich überwiegt und er die Änderung spätestens einen Monat vorher angekündigt hat. Die Verringerung der Arbeitszeit als solche bleibt bestehen und kann nicht rückgängig gemacht werden. Gemäß § 9 TzBfG muss der Arbeitgeber einen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, der ihm den Wunsch nach einer Verlängerung seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit angezeigt hat, bei der Besetzung eines entsprechenden freien Arbeitsplatzes bei gleicher Eignung bevorzugt berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn dringende betriebliche Gründe oder Arbeitszeitwünsche anderer teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer entgegenstehen. Der Arbeitgeber hat also keinen freien Arbeitsplatz für den rückkehrwilligen Arbeitnehmer zu beschaffen, sondern ist lediglich verpflichtet, ihn über freie Arbeitsplätze, für die der Arbeitnehmer nach seiner Ausbildung und Qualifikation geeignet ist, zu unterrichten und ihn gegebenenfalls bei gleichermaßen geeigneten Bewerbungen zu bevorzugen. Bei gleichzeitiger Bewerbung mehrerer teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer kann der Arbeitgeber unter ihnen nach billigem Ermessen frei wählen. Soweit sich aus Gesetz, z. B. Bundeserziehungsgeldgesetz oder Tarifvertrag, z. B. § 15 b BAT oder einer Betriebsvereinbarung ein Anspruch auf Reduzierung der Arbeitszeit ergibt, muss sich der Arbeitgeber unter Einhaltung der jeweiligen weiteren Voraussetzungen auf die Vereinbarung zur Teilzeitbeschäftigung einlassen. Für § 15 b BAT bedeutet das, dass dann, wenn Kinder unter 18 Jahren zu betreuen oder Angehörige zu pflegen sind, die gewünschte Teilzeit nur abgelehnt werden kann, wenn dringende betriebliche Belange entgegenstehen, während § 8 Abs. 4 TzBfG nur betriebliche Belange fordert, die nicht dringend sein müssen. |
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Maria Timmermann Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht
Kurfürstendamm 59
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