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Streik und die Folgen
Der bereits vor Streikbeginn arbeitsunfähig erkrankte Arbeitnehmer verliert für die Dauer des Arbeitskampfs seinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung nur dann, wenn er sich tatsächlich - aufgrund ausdrücklicher bzw konkludenter Erklärung - aktiv am Streik beteiligt; die Tatsache, daß der Arbeitnehmer der streikführenden Gewerkschaft angehört und unmittelbar nach Beendigung seiner Arbeitsunfähigkeit am Streik teilgenommen hat, vermag den Entgeltfortzahlungsanspruch nicht auszuschließen. Der Vergütungsanspruch des Angestellten bei bewilligtem und angetretenem Sonderurlaub nach § 50 Abs 1 BAT entfällt noch nicht deshalb, weil sich der Arbeitnehmer vor und nach diesem Zeitraum an einem gewerkschaftlich geführten Streik beteiligt hat. Hat sich ein Arbeitnehmer im Rahmen einer Gleitzeitregelung in zulässiger Weise aus dem betrieblichen Zeiterfassungssystem abgemeldet und anschließend an einer Warnstreikkundgebung teilgenommen, vermindert sich seine vertragliche Sollarbeitszeit nicht um die Zeit der Kundgebungsteilnahme. Dementsprechend verringert sich der Lohnanspruch nicht. Eine Arbeitnehmerin, die während eines Urlaubs, der vor Beginn eines Streiks gewährt wird, arbeitsunfähig erkrankt, behält ihren Anspruch auf Entgelt, solange sie sich nicht am Streik beteiligt. Die Leitsätze und eine Entscheidung des BAG im Volltext dazu können Sie über die nebenstehenden Links abrufen. Die Arbeitskampfrichtlinie des Bundes ist hier als PDF-Datei zum Herunterladen hinterlegt: Arbeitskampfrichtlinie Bund RdSchr. vom 13.02.2008 Die Arbeitskampfrichtlinie der TdL ist hier als PDF-Datei zum Herunterladen hinterlegt: Arbeitskampfrichtlinie der TdL Die Arbeitskampfrichtlinien der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeber von Januar 2008 sind hier als PDF-Datei zum Herunterladen hinterlegt: Arbeitskampfrichtlinie VKA Januar 2008 |
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Maria Timmermann Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht
Kurfürstendamm 59
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