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Streik und die Folgen
Entgeltfortzahlung bei Krankheit oder Urlaub bei Streik, hier
eine Auswahl der Berliner Rechtsprechung.
Gericht: |
Landesarbeitsgericht Berlin 5. Kammer |
Entscheidungsdatum: |
08.03.1991 |
Aktenzeichen: |
5 Sa 40/90 |
Dokumenttyp: |
Urteil |
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- 1. Ein Arbeitnehmer ist zu den Streikteilnehmern
(nur) dann zu rechnen, wenn er - ausdrücklich oder
konkludent - seine Teilnahme (rechtsgeschäftlich)
erklärt hat.
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- 2. Ein bereits vor Streikbeginn arbeitsunfähig
erkrankter Arbeitnehmer behält auch während des
Arbeitskampfes seinen
Vergütungsfortzahlungsanspruch, wenn er sich nicht
am Streik beteiligt.
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- 3. Ein Wegfall des
Vergütungsfortzahlungsanspruchs läßt sich für solche
Arbeitnehmer weder aus arbeitskampfrechtlichen noch
aus vergütungsfortzahlungsrechtlichen Grundsätzen
herleiten.
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Gericht: |
Landesarbeitsgericht Berlin 13. Kammer |
Entscheidungsdatum: |
12.12.1990 |
Aktenzeichen: |
13 Sa 84/90 |
Dokumenttyp: |
Urteil |
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- 1. Arbeitnehmer, die zu Beginn eines Streiks
bereits arbeitsunfähig krank waren, die aber im
Falle der Arbeitsfähigkeit an ihm teilgenommen
hätten, sind wie streikbeteiligte Arbeitnehmer zu
behandeln.
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- 2. Ein arbeitsunfähig erkrankter Arbeitnehmer
hat daher keinen Lohnfortzahlungsanspruch, wenn er
unabhängig von der Erkrankung wegen seiner
Streikteilnahme nicht gearbeitet hätte.
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- 3. Im Streikfall hat der Arbeitgeber zu
beweisen, daß sich der vor Streikbeginn erkrankte
Arbeitnehmer ohne die Erkrankung am Arbeitskampf
beteiligt hätte. Dabei kann dem Arbeitgeber - wie
jeder beweisbelasteten Partei - der Anscheinsbeweis
zugute kommen.
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- 4. Beteiligt sich eine der streikführenden
Gewerkschaft angehörende Arbeitnehmerin (Erzieherin)
unmittelbar im Anschluß an die Arbeitsunfähigkeit
aktiv an den Streikmaßnahmen, so läßt dies mangels
Darlegung gegenteiliger Anhaltspunkte durch die
Arbeitnehmerin den Schluß zu, daß sie, wäre sie
nicht arbeitsunfähig krankgeschrieben gewesen, von
Anfang an an den Arbeitskampfmaßnahmen teilgenommen
hätte.
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Gericht: |
Landesarbeitsgericht Berlin 9. Kammer |
Entscheidungsdatum: |
13.05.1991 |
Aktenzeichen: |
9 Sa 14/91 |
Dokumenttyp: |
Urteil |
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- 1. Der Vergütungsanspruch des Angestellten bei
bewilligtem und angetretenem Sonderurlaub nach § 50
Abs 1 BAT entfällt noch nicht deshalb, weil sich der
Arbeitnehmer vor und nach diesem Zeitraum an einem
gewerkschaftlich geführten Streik beteiligt hat.
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Gericht: |
Landesarbeitsgericht Berlin 10. Kammer |
Entscheidungsdatum: |
29.01.1991 |
Aktenzeichen: |
10 Sa 97/90 |
Dokumenttyp: |
Urteil |
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- 1. Bei einem Streik wird die Arbeitspflicht des
Arbeitnehmers nicht schon durch einen entsprechenden
Aufruf der Gewerkschaft suspendiert, sondern es ist
Sache des einzelnen Arbeitnehmers, konkludent (durch
Niederlegung der Arbeit) oder ausdrücklich gegenüber
dem Arbeitgeber zu erklären, daß er sich am Streik
beteilige; nur eine solche Erklärung hat den Wegfall
des Entgeltanspruchs zur Folge.
-
- 2. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung im
Krankheitsfalle setzt voraus, daß die
krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit die alleinige
Ursache der Arbeitsverhinderung ist; mithin besteht
kein Entgeltfortzahlungsanspruch für solche Zeiten,
in denen sich der Arbeitnehmer ausdrücklich oder
konkludent an einem Streik beteiligt.
-
- 3. Der bereits vor Streikbeginn arbeitsunfähig
erkrankte Arbeitnehmer verliert für die Dauer des
Arbeitskampfs seinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung
nur dann, wenn er sich tatsächlich - aufgrund
ausdrücklicher bzw konkludenter Erklärung - aktiv am
Streik beteiligt; die Tatsache, daß der Arbeitnehmer
der streikführenden Gewerkschaft angehört und
unmittelbar nach Beendigung seiner
Arbeitsunfähigkeit am Streik teilgenommen hat,
vermag den Entgeltfortzahlungsanspruch nicht
auszuschließen.
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Gericht: |
Landesarbeitsgericht Berlin 4. Kammer |
Entscheidungsdatum: |
20.09.1990 |
Aktenzeichen: |
4 Sa 58/90 |
Dokumenttyp: |
Urteil |
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- 1. Bei einem Streik wird die Arbeitspflicht des
Arbeitnehmers nicht schon durch einen entsprechenden
Aufruf der Gewerkschaft suspendiert, sondern es ist
Sache des einzelnen Arbeitnehmers, konkludent (durch
Niederlegung der Arbeit) oder ausdrücklich gegenüber
dem Arbeitgeber zu erklären, daß er sich am Streik
beteilige; nur eine solche Erklärung hat den Wegfall
des Entgeltanspruchs zur Folge.
-
- 2. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung im
Krankheitsfalle setzt voraus, daß die
krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit die alleinige
Ursache der Arbeitsverhinderung ist; mithin besteht
kein Entgeltfortzahlungsanspruch für solche Zeiten,
in denen sich der Arbeitnehmer ausdrücklich oder
konkludent an einem Streik beteiligt.
-
- 3. Hat sich der vor Streikbeginn arbeitsunfähig
erkrankte Arbeitnehmer mit den streikenden
Arbeitskollegen solidarisch erklärt oder auf andere
Weise zum Ausdruck gebracht, daß er auch ohne seine
krankheitsbedingte Arbeitsverhinderung nicht
gearbeitet hätte, so steht dies einer - zum Wegfall
des Entgeltfortzahlungsanspruchs führenden -
Streikteilnahme gleich.
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- 4. Behauptet der Arbeitgeber, daß sich der vor
Streikbeginn arbeitsunfähig erkrankte Arbeitnehmer
ohne diese Arbeitsverhinderung am Arbeitskampf
beteiligt hätte, so trifft den Arbeitgeber einen
entsprechende Darlegungs- und Beweislast; dies gilt
jedenfalls dann, wenn er hinsichtlich des zunächst
fortgezahlten Arbeitsentgelts einen
Rückforderungsanspruch nach § 812 Abs 1 BGB geltend
macht.
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- 5. Hat es der Arbeitnehmer gegenüber dem
bestreikten Betrieb unterlassen, rechtzeitig die
Fortsetzung seiner Arbeitsunfähigkeit über die
zunächst angenommene Dauer hinaus durch eine
ärztliche Folgebescheinigung nachzuweisen, so kommt
dies einer Erklärung gleich, vom Streikrecht
Gebrauch machen zu wollen; in diesem Falle kann der
Arbeitgeber eine weitere Entgeltfortzahlung
ablehnen.
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