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	 Streik und die Folgen 
	 
	Entgeltfortzahlung bei Krankheit oder Urlaub bei Streik, hier 
	eine Auswahl der Berliner Rechtsprechung.  
	
		
			
			
				
					
					
						
							| Gericht: | 
							
							Landesarbeitsgericht Berlin 5. Kammer | 
						 
						
							| 
							Entscheidungsdatum: | 
							08.03.1991 | 
						 
						
							| 
							Aktenzeichen: | 
							5 Sa 40/90 | 
						 
						
							| Dokumenttyp: | 
							Urteil | 
						 
					 
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							-  
 
							- 1. Ein Arbeitnehmer ist zu den Streikteilnehmern 
							(nur) dann zu rechnen, wenn er - ausdrücklich oder 
							konkludent - seine Teilnahme (rechtsgeschäftlich) 
							erklärt hat.
 
						 
						
							-  
 
							- 2. Ein bereits vor Streikbeginn arbeitsunfähig 
							erkrankter Arbeitnehmer behält auch während des 
							Arbeitskampfes seinen 
							Vergütungsfortzahlungsanspruch, wenn er sich nicht 
							am Streik beteiligt.
 
						 
						
							-  
 
							- 3. Ein Wegfall des 
							Vergütungsfortzahlungsanspruchs läßt sich für solche 
							Arbeitnehmer weder aus arbeitskampfrechtlichen noch 
							aus vergütungsfortzahlungsrechtlichen Grundsätzen 
							herleiten.
 
						 
					 
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							| Gericht: | 
							
							Landesarbeitsgericht Berlin 13. Kammer | 
						 
						
							| 
							Entscheidungsdatum: | 
							12.12.1990 | 
						 
						
							| 
							Aktenzeichen: | 
							13 Sa 84/90 | 
						 
						
							| Dokumenttyp: | 
							Urteil | 
						 
					 
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							-  
 
							- 1. Arbeitnehmer, die zu Beginn eines Streiks 
							bereits arbeitsunfähig krank waren, die aber im 
							Falle der Arbeitsfähigkeit an ihm teilgenommen 
							hätten, sind wie streikbeteiligte Arbeitnehmer zu 
							behandeln.
 
						 
						
							-  
 
							- 2. Ein arbeitsunfähig erkrankter Arbeitnehmer 
							hat daher keinen Lohnfortzahlungsanspruch, wenn er 
							unabhängig von der Erkrankung wegen seiner 
							Streikteilnahme nicht gearbeitet hätte.
 
						 
						
							-  
 
							- 3. Im Streikfall hat der Arbeitgeber zu 
							beweisen, daß sich der vor Streikbeginn erkrankte 
							Arbeitnehmer ohne die Erkrankung am Arbeitskampf 
							beteiligt hätte. Dabei kann dem Arbeitgeber - wie 
							jeder beweisbelasteten Partei - der Anscheinsbeweis 
							zugute kommen.
 
						 
						
							-  
 
							- 4. Beteiligt sich eine der streikführenden 
							Gewerkschaft angehörende Arbeitnehmerin (Erzieherin) 
							unmittelbar im Anschluß an die Arbeitsunfähigkeit 
							aktiv an den Streikmaßnahmen, so läßt dies mangels 
							Darlegung gegenteiliger Anhaltspunkte durch die 
							Arbeitnehmerin den Schluß zu, daß sie, wäre sie 
							nicht arbeitsunfähig krankgeschrieben gewesen, von 
							Anfang an an den Arbeitskampfmaßnahmen teilgenommen 
							hätte.
 
						 
					 
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							| Gericht: | 
							
							Landesarbeitsgericht Berlin 9. Kammer | 
						 
						
							| 
							Entscheidungsdatum: | 
							13.05.1991 | 
						 
						
							| 
							Aktenzeichen: | 
							9 Sa 14/91 | 
						 
						
							| Dokumenttyp: | 
							Urteil | 
						 
					 
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							-  
 
							- 1. Der Vergütungsanspruch des Angestellten bei 
							bewilligtem und angetretenem Sonderurlaub nach § 50 
							Abs 1 BAT entfällt noch nicht deshalb, weil sich der 
							Arbeitnehmer vor und nach diesem Zeitraum an einem 
							gewerkschaftlich geführten Streik beteiligt hat.
 
						 
					 
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							| Gericht: | 
							
							Landesarbeitsgericht Berlin 10. Kammer | 
						 
						
							| 
							Entscheidungsdatum: | 
							29.01.1991 | 
						 
						
							| 
							Aktenzeichen: | 
							10 Sa 97/90 | 
						 
						
							| Dokumenttyp: | 
							Urteil | 
						 
					 
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							-  
 
							- 1. Bei einem Streik wird die Arbeitspflicht des 
							Arbeitnehmers nicht schon durch einen entsprechenden 
							Aufruf der Gewerkschaft suspendiert, sondern es ist 
							Sache des einzelnen Arbeitnehmers, konkludent (durch 
							Niederlegung der Arbeit) oder ausdrücklich gegenüber 
							dem Arbeitgeber zu erklären, daß er sich am Streik 
							beteilige; nur eine solche Erklärung hat den Wegfall 
							des Entgeltanspruchs zur Folge.
 
						 
						
							-  
 
							- 2. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung im 
							Krankheitsfalle setzt voraus, daß die 
							krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit die alleinige 
							Ursache der Arbeitsverhinderung ist; mithin besteht 
							kein Entgeltfortzahlungsanspruch für solche Zeiten, 
							in denen sich der Arbeitnehmer ausdrücklich oder 
							konkludent an einem Streik beteiligt.
 
						 
						
							-  
 
							- 3. Der bereits vor Streikbeginn arbeitsunfähig 
							erkrankte Arbeitnehmer verliert für die Dauer des 
							Arbeitskampfs seinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung 
							nur dann, wenn er sich tatsächlich - aufgrund 
							ausdrücklicher bzw konkludenter Erklärung - aktiv am 
							Streik beteiligt; die Tatsache, daß der Arbeitnehmer 
							der streikführenden Gewerkschaft angehört und 
							unmittelbar nach Beendigung seiner 
							Arbeitsunfähigkeit am Streik teilgenommen hat, 
							vermag den Entgeltfortzahlungsanspruch nicht 
							auszuschließen.
 
						 
					 
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							| Gericht: | 
							
							Landesarbeitsgericht Berlin 4. Kammer | 
						 
						
							| 
							Entscheidungsdatum: | 
							20.09.1990 | 
						 
						
							| 
							Aktenzeichen: | 
							4 Sa 58/90 | 
						 
						
							| Dokumenttyp: | 
							Urteil | 
						 
					 
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							-  
 
							- 1. Bei einem Streik wird die Arbeitspflicht des 
							Arbeitnehmers nicht schon durch einen entsprechenden 
							Aufruf der Gewerkschaft suspendiert, sondern es ist 
							Sache des einzelnen Arbeitnehmers, konkludent (durch 
							Niederlegung der Arbeit) oder ausdrücklich gegenüber 
							dem Arbeitgeber zu erklären, daß er sich am Streik 
							beteilige; nur eine solche Erklärung hat den Wegfall 
							des Entgeltanspruchs zur Folge.
 
						 
						
							-  
 
							- 2. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung im 
							Krankheitsfalle setzt voraus, daß die 
							krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit die alleinige 
							Ursache der Arbeitsverhinderung ist; mithin besteht 
							kein Entgeltfortzahlungsanspruch für solche Zeiten, 
							in denen sich der Arbeitnehmer ausdrücklich oder 
							konkludent an einem Streik beteiligt.
 
						 
						
							-  
 
							- 3. Hat sich der vor Streikbeginn arbeitsunfähig 
							erkrankte Arbeitnehmer mit den streikenden 
							Arbeitskollegen solidarisch erklärt oder auf andere 
							Weise zum Ausdruck gebracht, daß er auch ohne seine 
							krankheitsbedingte Arbeitsverhinderung nicht 
							gearbeitet hätte, so steht dies einer - zum Wegfall 
							des Entgeltfortzahlungsanspruchs führenden - 
							Streikteilnahme gleich.
 
						 
						
							-  
 
							- 4. Behauptet der Arbeitgeber, daß sich der vor 
							Streikbeginn arbeitsunfähig erkrankte Arbeitnehmer 
							ohne diese Arbeitsverhinderung am Arbeitskampf 
							beteiligt hätte, so trifft den Arbeitgeber einen 
							entsprechende Darlegungs- und Beweislast; dies gilt 
							jedenfalls dann, wenn er hinsichtlich des zunächst 
							fortgezahlten Arbeitsentgelts einen 
							Rückforderungsanspruch nach § 812 Abs 1 BGB geltend 
							macht.
 
						 
						
							-  
 
							- 5. Hat es der Arbeitnehmer gegenüber dem 
							bestreikten Betrieb unterlassen, rechtzeitig die 
							Fortsetzung seiner Arbeitsunfähigkeit über die 
							zunächst angenommene Dauer hinaus durch eine 
							ärztliche Folgebescheinigung nachzuweisen, so kommt 
							dies einer Erklärung gleich, vom Streikrecht 
							Gebrauch machen zu wollen; in diesem Falle kann der 
							Arbeitgeber eine weitere Entgeltfortzahlung 
							ablehnen.
 
						 
					 
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