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Was ist zu tun

Grundsätzlich kann ein Arbeitnehmer sich gegen eine fristlose oder fristgemäße Kündigung wehren, indem er sich durch eine Klage vor dem zuständigen Arbeitsgericht gegen die Kündigung wendet und gegebenenfalls deren Unwirksamkeit feststellen läßt.
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Entgegen weitverbreiteter Meinung besteht bei einer Kündigung nicht automatisch ein Anspruch auf Abfindung, es sei denn, aus Sozialplänen würde sich ein solcher Anspruch ergeben. In der Regel ergeben sich ansonsten Abfindungsansprüche aus Vergleichen, die im Prozeß geschlossen werden oder aus außergerichtlichen Aufhebungsvereinbarungen.

In einigen Fällen kommt es vor, dass Arbeitnehmer sich übereilt zu Aufhebungsvereinbarungen nötigen lassen, deren Abschluß sie im nachhinein bereuen. Hier besteht unter Umständen die Möglichkeit solche Verträge anzufechten.
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Maria Timmermann
Rechtsanwältin und
Fachanwältin für Arbeitsrecht

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