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Klage

Die in aller Regel einzige Möglichkeit, sich gegen eine Kündigung zu wehren, besteht darin eine Kündigungsschutzklage zu erheben.
  1. Sofern das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet ist zu beachten,
    dass die Klage binnen drei Wochen nach Zugang der Kündigung vor dem der
    zuständigen Arbeitsgericht erhoben werden muß.
    Das Kündigungsschutzgesetz findet nur Anwendung, wenn mehr als fünf
    Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten in
    dem Betrieb in dem der Gekündigte tätig ist als Arbeitnehmer beschäftigt
    werden.
    Ferner muss der Gekündigte die Wartefrist von einem halben Jahr, die im
    Kündigungsschutzgesetz verankert ist, erfüllt haben. Das heißt, der Gekündigte muss mindestens ein halbes Jahr bei seinem Arbeitgeber beschäftigt gewesen sein.
    Nur derjenige Arbeitnehmer auf den diese Voraussetzungen zutreffen kann sich auf den besonderen Schutz des Kündigungsschutzgesetzes berufen. Der besonderen Schutz des Kündigungsschutzgesetzes besteht darin, dass die jeweils ausgesprochene Kündigung sozial gerechtfertigt sein muss, d. h. die Kündigung muss aus personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Gründen gerechtfertigt sein. Welche Voraussetzungen insofern gegeben sein müssen, also wann eine Kündigung aus personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Gründen gerechtfertigt ist, können sie hier in den jeweiligen Bereichen nachlesen.
     
  2. In Betrieben, in denen ein Betriebsrat besteht, kann sich eine
    Unwirksamkeit der Kündigung auch daraus ergeben, dass der Betriebsrat
    nicht ordnungsgemäß beteiligt worden ist. Der Arbeitgeber hat hier ganz
    bestimmte Fristen zu beachten und muss auch bei der Beteiligung des
    Betriebsrates darauf achten, dass er den Betriebsrat umfassend und
    vollständig über die Kündigungsgründe informiert.
     
  3. Sofern das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung findet kann die
    Kündigung dennoch unwirksam sein wenn der Arbeitgeber z. B. die
    Schriftform die bei Kündigungen zu wahren ist nicht gewahrt hat oder aber
    die Kündigung nicht von einem Kündigungsberechtigten, dies ist z. B. der
    Arbeitgeber selbst oder aber ein Personalleiter oder jemand, der seine
    Bevollmächtigung schriftlich nachgewiesen hat, unterzeichnet ist. In
    diesem Fall ist allerdings zu beachten, dass die Kündigung unverzüglich
    zurückgewiesen wird. Geschieht dies durch einen Bevollmächtigten ist auch
    dessen Bevollmächtigung im Original schriftlich nachzuweisen.
    Darüber hinaus hat das BAG in einer jüngeren Entscheidung darauf
    hingewiesen, dass eine Kündigung, die im Kleinbetrieb aus betrieblichen
    Gründen ausgesprochen wird, sich im Rahmen billigen Ermessens halten muss und daher auch dahingehend zu überprüfen ist, ob der Arbeitgeber, wenn er einem älteren Arbeitnehmer kündigt und einen jüngeren Arbeitnehmer weiterbeschäftigt, dieses aus billigenswerten Gründen tut. Billigenswerte Gründe können betriebliche Gründe seien aber auch persönliche Gründe. Es soll dabei nicht der Maßstab, der bei betriebsbedingten Gründen im Rahmen des Kündigungsschutzgesetzes angelegt wird, angelegt werden.
  4. Insbesondere wegen der Frage ob eine Kündigung im Einzelfall
    gerechtfertigt ist und ob es sinnvoll ist eine Kündigungsschutzklage zu
    erheben oder aber -für Arbeitgeber- sich gegen eine solche zu verteidigen
    sollte nach Möglichkeit kompetenter Rechtsrat eingeholt werden.
    Gewerkschaftsmitglieder können Rechtsschutz bei ihrer Gewerkschaft
    beantragen.
Es besteht zwar für Arbeitnehmer auch die Möglichkeit bei der Rechtsantragstelle des Arbeitsgerichts eine Kündigungsschutzklage zu erheben. Ebenso besteht die Möglichkeit eine Kündigungsschutzklage ohne Hilfe der Rechtsantragstelle in eigener Regie zu erheben.

Dennoch sollte jeder, der mit einem Kündigungsschutzverfahren konfrontiert ist oder ein solches selbst führt, überlegen, ob er sich nicht doch der Hilfe eines Rechtsanwaltes bedienen will, da im Laufe des Kündigungsschutzverfahrens darauf zu achten ist, dass entsprechend der den Kläger oder Beklagten treffenden Darlegungs- und Beweislast im Prozess vorgetragen werden muss. Die Entscheidung, was im Einzelnen im jeweiligen Verfahrensstadium vorgetragen werden sollte ist im Einzelfall zu treffen und die Frage welche Unwirksamkeitsgründe gegeben sein können ist nicht immer einfach zu beantworten. Die Einlassung im Prozeß und die Beantwortung vorstehender Fragestellungen können über Obsiegen und Unterliegen entscheiden.
Weitere Informationen:
 
Klage
Aufhebungsvertrag
 
 
Maria Timmermann
Rechtsanwältin und
Fachanwältin für Arbeitsrecht

Kurfürstendamm 59
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