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	Klage 
	 
	Die in aller Regel einzige Möglichkeit, sich gegen eine Kündigung zu wehren, 
	besteht darin eine Kündigungsschutzklage zu erheben.
		
			
			
				- Sofern das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet ist zu 
				beachten, 
 
				dass die Klage binnen drei Wochen nach Zugang der Kündigung vor 
				dem der  
				zuständigen Arbeitsgericht erhoben werden muß. 
				Das Kündigungsschutzgesetz findet nur Anwendung, wenn mehr als 
				fünf  
				Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung 
				Beschäftigten in  
				dem Betrieb in dem der Gekündigte tätig ist als Arbeitnehmer 
				beschäftigt  
				werden. 
				Ferner muss der Gekündigte die Wartefrist von einem halben Jahr, 
				die im  
				Kündigungsschutzgesetz verankert ist, erfüllt haben. Das heißt, 
				der Gekündigte muss mindestens ein halbes Jahr bei seinem 
				Arbeitgeber beschäftigt gewesen sein.  
				Nur derjenige Arbeitnehmer auf den diese Voraussetzungen 
				zutreffen kann sich auf den besonderen Schutz des 
				Kündigungsschutzgesetzes berufen. Der besonderen Schutz des 
				Kündigungsschutzgesetzes besteht darin, dass die jeweils 
				ausgesprochene Kündigung sozial gerechtfertigt sein muss, d. h. 
				die Kündigung muss aus personen-, verhaltens- oder 
				betriebsbedingten Gründen gerechtfertigt sein. Welche 
				Voraussetzungen insofern gegeben sein müssen, also wann eine 
				Kündigung aus personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten 
				Gründen gerechtfertigt ist, können sie hier in den jeweiligen 
				Bereichen nachlesen. 
  
				- In Betrieben, in denen ein Betriebsrat besteht, kann sich 
				eine 
 
				Unwirksamkeit der Kündigung auch daraus ergeben, dass der 
				Betriebsrat  
				nicht ordnungsgemäß beteiligt worden ist. Der Arbeitgeber hat 
				hier ganz  
				bestimmte Fristen zu beachten und muss auch bei der Beteiligung 
				des  
				Betriebsrates darauf achten, dass er den Betriebsrat umfassend 
				und  
				vollständig über die Kündigungsgründe informiert.  
  
				- Sofern das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung findet 
				kann die 
 
				Kündigung dennoch unwirksam sein wenn der Arbeitgeber z. B. die
				 
				Schriftform die bei Kündigungen zu wahren ist nicht gewahrt hat 
				oder aber  
				die Kündigung nicht von einem Kündigungsberechtigten, dies ist 
				z. B. der  
				Arbeitgeber selbst oder aber ein Personalleiter oder jemand, der 
				seine  
				Bevollmächtigung schriftlich nachgewiesen hat, unterzeichnet 
				ist. In  
				diesem Fall ist allerdings zu beachten, dass die Kündigung 
				unverzüglich  
				zurückgewiesen wird. Geschieht dies durch einen Bevollmächtigten 
				ist auch  
				dessen Bevollmächtigung im Original schriftlich nachzuweisen. 
				Darüber hinaus hat das BAG in einer jüngeren Entscheidung darauf
				 
				hingewiesen, dass eine Kündigung, die im Kleinbetrieb aus 
				betrieblichen  
				Gründen ausgesprochen wird, sich im Rahmen billigen Ermessens 
				halten muss und daher auch dahingehend zu überprüfen ist, ob der 
				Arbeitgeber, wenn er einem älteren Arbeitnehmer kündigt und 
				einen jüngeren Arbeitnehmer weiterbeschäftigt, dieses aus 
				billigenswerten Gründen tut. Billigenswerte Gründe können 
				betriebliche Gründe seien aber auch persönliche Gründe. Es soll 
				dabei nicht der Maßstab, der bei betriebsbedingten Gründen im 
				Rahmen des Kündigungsschutzgesetzes angelegt wird, angelegt 
				werden. 
				- Insbesondere wegen der Frage ob eine Kündigung im Einzelfall
				
 
				gerechtfertigt ist und ob es sinnvoll ist eine 
				Kündigungsschutzklage zu  
				erheben oder aber -für Arbeitgeber- sich gegen eine solche zu 
				verteidigen  
				sollte nach Möglichkeit kompetenter Rechtsrat eingeholt werden. 
				Gewerkschaftsmitglieder können Rechtsschutz bei ihrer 
				Gewerkschaft  
				beantragen. 
			 
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Es besteht zwar für Arbeitnehmer auch die Möglichkeit bei der 
	Rechtsantragstelle des Arbeitsgerichts eine Kündigungsschutzklage zu 
	erheben. Ebenso besteht die Möglichkeit eine Kündigungsschutzklage ohne 
	Hilfe der Rechtsantragstelle in eigener Regie zu erheben.  
	 
	Dennoch sollte jeder, der mit einem Kündigungsschutzverfahren konfrontiert
	ist oder ein solches selbst führt, überlegen, ob er sich nicht doch der 
	Hilfe eines Rechtsanwaltes bedienen will, da im Laufe des 
	Kündigungsschutzverfahrens darauf zu achten ist, dass entsprechend der den
	Kläger oder Beklagten treffenden Darlegungs- und Beweislast im Prozess 
	vorgetragen werden muss. Die Entscheidung, was im Einzelnen im jeweiligen
	Verfahrensstadium vorgetragen werden sollte ist im Einzelfall zu treffen 
	und die Frage welche Unwirksamkeitsgründe gegeben sein können ist nicht 
	immer einfach zu beantworten. Die Einlassung im Prozeß und die
	Beantwortung vorstehender Fragestellungen können über Obsiegen und 
	Unterliegen entscheiden. |  
     
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			Weitere Informationen: 
 
	
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