|
|
|
<< zurück |
|
Klage
Die in aller Regel einzige Möglichkeit, sich gegen eine Kündigung zu wehren,
besteht darin eine Kündigungsschutzklage zu erheben.
- Sofern das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet ist zu
beachten,
dass die Klage binnen drei Wochen nach Zugang der Kündigung vor
dem der
zuständigen Arbeitsgericht erhoben werden muß.
Das Kündigungsschutzgesetz findet nur Anwendung, wenn mehr als
fünf
Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung
Beschäftigten in
dem Betrieb in dem der Gekündigte tätig ist als Arbeitnehmer
beschäftigt
werden.
Ferner muss der Gekündigte die Wartefrist von einem halben Jahr,
die im
Kündigungsschutzgesetz verankert ist, erfüllt haben. Das heißt,
der Gekündigte muss mindestens ein halbes Jahr bei seinem
Arbeitgeber beschäftigt gewesen sein.
Nur derjenige Arbeitnehmer auf den diese Voraussetzungen
zutreffen kann sich auf den besonderen Schutz des
Kündigungsschutzgesetzes berufen. Der besonderen Schutz des
Kündigungsschutzgesetzes besteht darin, dass die jeweils
ausgesprochene Kündigung sozial gerechtfertigt sein muss, d. h.
die Kündigung muss aus personen-, verhaltens- oder
betriebsbedingten Gründen gerechtfertigt sein. Welche
Voraussetzungen insofern gegeben sein müssen, also wann eine
Kündigung aus personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten
Gründen gerechtfertigt ist, können sie hier in den jeweiligen
Bereichen nachlesen.
- In Betrieben, in denen ein Betriebsrat besteht, kann sich
eine
Unwirksamkeit der Kündigung auch daraus ergeben, dass der
Betriebsrat
nicht ordnungsgemäß beteiligt worden ist. Der Arbeitgeber hat
hier ganz
bestimmte Fristen zu beachten und muss auch bei der Beteiligung
des
Betriebsrates darauf achten, dass er den Betriebsrat umfassend
und
vollständig über die Kündigungsgründe informiert.
- Sofern das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung findet
kann die
Kündigung dennoch unwirksam sein wenn der Arbeitgeber z. B. die
Schriftform die bei Kündigungen zu wahren ist nicht gewahrt hat
oder aber
die Kündigung nicht von einem Kündigungsberechtigten, dies ist
z. B. der
Arbeitgeber selbst oder aber ein Personalleiter oder jemand, der
seine
Bevollmächtigung schriftlich nachgewiesen hat, unterzeichnet
ist. In
diesem Fall ist allerdings zu beachten, dass die Kündigung
unverzüglich
zurückgewiesen wird. Geschieht dies durch einen Bevollmächtigten
ist auch
dessen Bevollmächtigung im Original schriftlich nachzuweisen.
Darüber hinaus hat das BAG in einer jüngeren Entscheidung darauf
hingewiesen, dass eine Kündigung, die im Kleinbetrieb aus
betrieblichen
Gründen ausgesprochen wird, sich im Rahmen billigen Ermessens
halten muss und daher auch dahingehend zu überprüfen ist, ob der
Arbeitgeber, wenn er einem älteren Arbeitnehmer kündigt und
einen jüngeren Arbeitnehmer weiterbeschäftigt, dieses aus
billigenswerten Gründen tut. Billigenswerte Gründe können
betriebliche Gründe seien aber auch persönliche Gründe. Es soll
dabei nicht der Maßstab, der bei betriebsbedingten Gründen im
Rahmen des Kündigungsschutzgesetzes angelegt wird, angelegt
werden.
- Insbesondere wegen der Frage ob eine Kündigung im Einzelfall
gerechtfertigt ist und ob es sinnvoll ist eine
Kündigungsschutzklage zu
erheben oder aber -für Arbeitgeber- sich gegen eine solche zu
verteidigen
sollte nach Möglichkeit kompetenter Rechtsrat eingeholt werden.
Gewerkschaftsmitglieder können Rechtsschutz bei ihrer
Gewerkschaft
beantragen.
|
Es besteht zwar für Arbeitnehmer auch die Möglichkeit bei der
Rechtsantragstelle des Arbeitsgerichts eine Kündigungsschutzklage zu
erheben. Ebenso besteht die Möglichkeit eine Kündigungsschutzklage ohne
Hilfe der Rechtsantragstelle in eigener Regie zu erheben.
Dennoch sollte jeder, der mit einem Kündigungsschutzverfahren konfrontiert
ist oder ein solches selbst führt, überlegen, ob er sich nicht doch der
Hilfe eines Rechtsanwaltes bedienen will, da im Laufe des
Kündigungsschutzverfahrens darauf zu achten ist, dass entsprechend der den
Kläger oder Beklagten treffenden Darlegungs- und Beweislast im Prozess
vorgetragen werden muss. Die Entscheidung, was im Einzelnen im jeweiligen
Verfahrensstadium vorgetragen werden sollte ist im Einzelfall zu treffen
und die Frage welche Unwirksamkeitsgründe gegeben sein können ist nicht
immer einfach zu beantworten. Die Einlassung im Prozeß und die
Beantwortung vorstehender Fragestellungen können über Obsiegen und
Unterliegen entscheiden. |
|
Weitere Informationen:
|
|