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Aufhebungsvertrag

 
  1. Für Arbeitgeber, die sich in der Situation sehen, dass eine Kündigung
    aus welchen Gründen auch immer, ausgesprochen werden muss, bietet es sich an, mit dem Arbeitnehmer, der betroffen sein soll, vor Ausspruch einer
    Kündigung eine einvernehmliche Regelung in Form eines Aufhebungsvertrages zu treffen.

    Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten grundsätzlich wissen, das den Arbeitgeber in einer solchen Situation keinerlei Beratungspflichten treffen. Der Arbeitnehmer muss sich selbst über die sozialversicherungsrechtlichen Folgen eines solchen Aufhebungsvertrages informieren.

    Für Arbeitnehmer ist besondere Vorsicht im Hinblick auf die Arbeitslosenversicherung und die Frage ob Sperr- oder Ruhenszeiten im Hinblick auf das Arbeitslosengeld eintreten, geboten. Vor Unterschrift unter einen Aufhebungsvertrag ist daher anzuraten unbedingt diesbezüglich eine anwaltliche Beratung in Anspruch zunehmen.

    Es kommt in einigen Fällen vor, dass Arbeitgeber Arbeitnehmern mit fristloser Kündigung drohen und versuchen den Arbeitnehmer so zu einer Unterschrift unter einen Aufhebungsvertrag oder unter eine Eigenkündigung zu bewegen.

    Arbeitgebern ist grundsätzlich von einer solchen Vorgehensweise abzuraten, da die Gefahr besteht, dass die Arbeitnehmer eine solche Entscheidung bereuen und dann die ausgesprochene Eigenkündigung oder den Aufhebungsvertrag anfechten.
     
  2. Eine Anfechtung eines Aufhebungsvertrages oder einer Eigenkündigung ist möglich, wenn sich der Arbeitnehmer auf Irrtum oder darauf beruft, dass ihm mit der fristlosen Kündigung widerrechtlich gedroht worden ist.

    Eine widerrechtliche Drohung mit einer Kündigung die fristlos erfolgen soll wird angenommen, wenn ein verständiger Arbeitgeber nicht davon ausgehen kann, dass der zugrundegelegte Sachverhalt eine außerordentliche, fristlose Kündigung des Arbeitnehmers rechtfertigen würde.

    Zwar trifft in einem solchen Fall den Arbeitnehmer die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass ihm widerrechtlich mit Kündigung gedroht worden ist. Gelingt ihm dies, ist der Arbeitsgeber dann jedoch in der Situation, dass er die Gründe, die eine fristlose Kündigung gerechtfertigt hätten im Einzelnen wird darlegen müssen.

    Für Arbeitnehmer ist darauf hinzuweisen, dass die Anfechtung der Willenserklärung unverzüglich erfolgen sollte und die Klage auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis trotz Eigenkündigung oder Aufhebungsvertrag fortbesteht in der 3 - Wochen - Frist, die das Kündigungsschutzgesetz für Kündigungsschutzklagen festgelegt hat, erhoben sein sollte.
Weitere Informationen:
 
Klage
Aufhebungsvertrag
 
 
Maria Timmermann
Rechtsanwältin und
Fachanwältin für Arbeitsrecht

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