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	Aufhebungsvertrag 
	 
 
		
			
			
				- Für Arbeitgeber, die sich in der Situation sehen, dass eine 
				Kündigung 
 
				aus welchen Gründen auch immer, ausgesprochen werden muss, 
				bietet es sich an, mit dem Arbeitnehmer, der betroffen sein 
				soll, vor Ausspruch einer  
				Kündigung eine einvernehmliche Regelung in Form eines 
				Aufhebungsvertrages zu treffen. 
				 
				Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten grundsätzlich wissen, das 
				den Arbeitgeber in einer solchen Situation keinerlei 
				Beratungspflichten treffen. Der Arbeitnehmer muss sich selbst 
				über die sozialversicherungsrechtlichen Folgen eines solchen 
				Aufhebungsvertrages informieren. 
				 
				Für Arbeitnehmer ist besondere Vorsicht im Hinblick auf die 
				Arbeitslosenversicherung und die Frage ob Sperr- oder 
				Ruhenszeiten im Hinblick auf das Arbeitslosengeld eintreten, 
				geboten. Vor Unterschrift unter einen Aufhebungsvertrag ist 
				daher anzuraten unbedingt diesbezüglich eine anwaltliche 
				Beratung in Anspruch zunehmen. 
				 
				Es kommt in einigen Fällen vor, dass Arbeitgeber Arbeitnehmern 
				mit fristloser Kündigung drohen und versuchen den Arbeitnehmer 
				so zu einer Unterschrift unter einen Aufhebungsvertrag oder 
				unter eine Eigenkündigung zu bewegen. 
				 
				Arbeitgebern ist grundsätzlich von einer solchen Vorgehensweise 
				abzuraten, da die Gefahr besteht, dass die Arbeitnehmer eine 
				solche Entscheidung bereuen und dann die ausgesprochene 
				Eigenkündigung oder den Aufhebungsvertrag anfechten.  
  
				- Eine Anfechtung eines Aufhebungsvertrages oder einer 
				Eigenkündigung ist möglich, wenn sich der Arbeitnehmer auf 
				Irrtum oder darauf beruft, dass ihm mit der fristlosen Kündigung 
				widerrechtlich gedroht worden ist. 
 
				 
				Eine widerrechtliche Drohung mit einer Kündigung die fristlos 
				erfolgen soll wird angenommen, wenn ein verständiger Arbeitgeber 
				nicht davon ausgehen kann, dass der zugrundegelegte Sachverhalt 
				eine außerordentliche, fristlose Kündigung des Arbeitnehmers 
				rechtfertigen würde. 
				 
				Zwar trifft in einem solchen Fall den Arbeitnehmer die 
				Darlegungs- und Beweislast dafür, dass ihm widerrechtlich mit 
				Kündigung gedroht worden ist. Gelingt ihm dies, ist der 
				Arbeitsgeber dann jedoch in der Situation, dass er die Gründe, 
				die eine fristlose Kündigung gerechtfertigt hätten im Einzelnen 
				wird darlegen müssen. 
				 
				Für Arbeitnehmer ist darauf hinzuweisen, dass die Anfechtung der 
				Willenserklärung unverzüglich erfolgen sollte und die Klage auf 
				Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis trotz Eigenkündigung 
				oder Aufhebungsvertrag fortbesteht in der 3 - Wochen - Frist, 
				die das Kündigungsschutzgesetz für Kündigungsschutzklagen 
				festgelegt hat, erhoben sein sollte. 
			 
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			Weitere Informationen: 
 
	
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