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Aufhebungsvertrag
- Für Arbeitgeber, die sich in der Situation sehen, dass eine
Kündigung
aus welchen Gründen auch immer, ausgesprochen werden muss,
bietet es sich an, mit dem Arbeitnehmer, der betroffen sein
soll, vor Ausspruch einer
Kündigung eine einvernehmliche Regelung in Form eines
Aufhebungsvertrages zu treffen.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten grundsätzlich wissen, das
den Arbeitgeber in einer solchen Situation keinerlei
Beratungspflichten treffen. Der Arbeitnehmer muss sich selbst
über die sozialversicherungsrechtlichen Folgen eines solchen
Aufhebungsvertrages informieren.
Für Arbeitnehmer ist besondere Vorsicht im Hinblick auf die
Arbeitslosenversicherung und die Frage ob Sperr- oder
Ruhenszeiten im Hinblick auf das Arbeitslosengeld eintreten,
geboten. Vor Unterschrift unter einen Aufhebungsvertrag ist
daher anzuraten unbedingt diesbezüglich eine anwaltliche
Beratung in Anspruch zunehmen.
Es kommt in einigen Fällen vor, dass Arbeitgeber Arbeitnehmern
mit fristloser Kündigung drohen und versuchen den Arbeitnehmer
so zu einer Unterschrift unter einen Aufhebungsvertrag oder
unter eine Eigenkündigung zu bewegen.
Arbeitgebern ist grundsätzlich von einer solchen Vorgehensweise
abzuraten, da die Gefahr besteht, dass die Arbeitnehmer eine
solche Entscheidung bereuen und dann die ausgesprochene
Eigenkündigung oder den Aufhebungsvertrag anfechten.
- Eine Anfechtung eines Aufhebungsvertrages oder einer
Eigenkündigung ist möglich, wenn sich der Arbeitnehmer auf
Irrtum oder darauf beruft, dass ihm mit der fristlosen Kündigung
widerrechtlich gedroht worden ist.
Eine widerrechtliche Drohung mit einer Kündigung die fristlos
erfolgen soll wird angenommen, wenn ein verständiger Arbeitgeber
nicht davon ausgehen kann, dass der zugrundegelegte Sachverhalt
eine außerordentliche, fristlose Kündigung des Arbeitnehmers
rechtfertigen würde.
Zwar trifft in einem solchen Fall den Arbeitnehmer die
Darlegungs- und Beweislast dafür, dass ihm widerrechtlich mit
Kündigung gedroht worden ist. Gelingt ihm dies, ist der
Arbeitsgeber dann jedoch in der Situation, dass er die Gründe,
die eine fristlose Kündigung gerechtfertigt hätten im Einzelnen
wird darlegen müssen.
Für Arbeitnehmer ist darauf hinzuweisen, dass die Anfechtung der
Willenserklärung unverzüglich erfolgen sollte und die Klage auf
Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis trotz Eigenkündigung
oder Aufhebungsvertrag fortbesteht in der 3 - Wochen - Frist,
die das Kündigungsschutzgesetz für Kündigungsschutzklagen
festgelegt hat, erhoben sein sollte.
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Weitere Informationen:
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