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BAG Pressemitteilung Nr. 52/98 Kündigungswiderspruch des Personalrats wegen nicht ordnungsgemäßer Vertretung der Dienststelle bei der Einleitung des Anhörungsverfahrens Der Kläger ist Diplom-Ingenieur und war bei der beklagten Bundesrepublik (Bundesamt für Bauwesen - vormals Bundesbaudirektion) als technischer Angestellter beschäftigt. Er leitete und überwachte die Arbeiten eines privaten Planungsbüros für ein Museum. Aufgrund von Differenzen zwischen ihm, seinem Vorgesetzten und dem Architekten S. des Planungsbüros wurde er Anfang September 1996 von der Projektleitung entbunden. Am 24. September 1996 berichtete der Architekt S. dem Vorgesetzten des Klägers, der Kläger habe im Herbst 1995 zweimal verlangt, an dem Honorar des privaten Planungsbüros beteiligt zu werden. Dies habe er u.a. damit begründet, daß er dem Planungsbüro den Auftrag verschafft habe und eine weitere Beauftragung nicht stattfinden werde, wenn man sich nicht einige; die Rechnung könne ja auf einen Dritten ausgestellt werden. Am 2. Oktober 1996 hörte die Leiterin des
Justitariats der Bundesbaudirektion, Frau E., als Vertreterin des
Personalabteilungsleiters den Kläger zu diesem und anderen Vorwürfen an.
Mit Schreiben vom selben Tage bat Frau E. den Personalrat der
Bundesbaudirektion unter Hinweis auf beigefügte Anhörungsprotokolle um
Stellungnahme zur beabsichtigten außerordentlichen Kündigung des
Klägers. Der Personalrat widersprach u.a. deshalb, weil Frau E. nicht
Vertreterin des Dienst- Der Kläger hat die von dem Architekten S.
erhobenen Vorwürfe abgestritten und geltend gemacht, die Kündigung sei
bereits deshalb unwirksam, weil eine ordnungsgemäße Vertretung der
Beklagten bei der Personalratsanhörung nicht stattgefunden habe. Die
Beklagte meint, auch wenn das An- Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben der Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers wegen fehlerhafter Personalratsanhörung stattgegeben. Dem ist der Senat gefolgt. Die
Dienststelle wird nach § 7 BPersVG durch ihren Leiter - hier den
Präsidenten der Bundesbaudirektion - vertreten, der jedoch am 2. Oktober
1996 abwesend war. Für diesen Fall sieht § 7 Satz 2 BPersVG vor, daß er
sich durch seinen ständigen Vertreter vertreten lassen kann. Auch der
zuständige Abteilungsleiter war an jenem Tag - wenn man ihn denn als
"ständigen Vertreter" im Sinne dieser Vorschrift ansehen könnte - nicht
anwesend. Frau E. wurde daher als Leiterin des Justitiariats nur als
Vertreterin des Vertreters tätig. In dieser Eigen- BAG, Urteil vom 29. Oktober 1998 - 2 AZR
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Weitere Informationen:
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Maria Timmermann Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht Kurfürstendamm 59 10707 Berlin
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