Neues aus dem LANDESARBEITSGERICHT BERLIN
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+++ 2AZR584/04q - BAG - LAG Berlin - ArbG berlin
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BAG - LAG Berlin - ArbG berlin
24.11.2005
2 AZR 584/04
Außerordentliche Kündigung, Meinungsfreiheit
Es trifft zwar zu, dass der Vergleich betrieblicher Verhältnisse und
Vorgehensweisen mit dem nationalsozialistischen Terrorsystem und erst recht
mit den in Konzentrationslagern begangenen Verbrechen in der Regel einen
wichtigen Grund zur Kündigung bildet. Die Gleichsetzung noch so umstrittener
betrieblicher Vorgänge und der Vergleich des Arbeitgebers oder der für ihn
handelnden Menschen mit den vom Nationalsozialismus geförderten Verbrechen
und den Menschen, die diese Verbrechen begingen, stellt, wie das
Landesarbeitsgericht zu Recht ausführt, eine grobe Beleidigung der damit
angesprochenen Personen und zugleich eine Verharmlosung des in der Zeit des
Faschismus begangenen Unrechts
und eine Verhöhnung seiner Opfer dar. Der Kläger hat jedoch einen solchen
Vergleich nicht angestellt. Dies kann der Senat selbst entscheiden, da der
Sachverhalt, soweit entscheidungserheblich, nicht streitig und weiterer
Vortrag nicht zu erwarten ist. (Leitsatz der Redaktion)
BGB § 626 Abs. 1
GG Art. 5
+++ 13Ta170/06 - LAG Berlin - ArbG Berlin +++
LAG Berlin - ArbG Berlin
15.02.2006
13 Ta 170/06
Abhilfeentscheidung durch die gleiche Kammer; Schriftform des
Aufhebungsvertrages bei Wechsel vom Arbeitnehmer zum Geschäftsfüher
1. Das nach § 572 Abs. 1 Satz 1 ZPO geregelte Abhilfeverfahren ist seiner
Funktion nach ein aus Gründen der Prozessökonomie vorgeschriebenes
Vorverfahren. Die ordnungsgemäße Durchführung des Abhilfeverfahrens ist
nicht Verfahrensvoraussetzung für das Beschwerdeverfahren oder für die
Beschwerdeentscheidung selbst. Das Beschwerdegericht kann daher bei
fehlerhaftem Abhilfeverfahren selbst in der Sache entscheiden. Es muss nicht
dieselbe Kammer über die Abhilfe entscheiden, die vorher den angefochtenen
Beschluss erlassen hat. Vielmehr sind diejenigen ehrenamtlichen Richter an
der Beschlussfassung zu beteiligen, die nach dem Geschäftsverteilungsplan
zuständig sind.
2. Wird ein bis dahin geltenden Arbeitsvertrag durch einen schriftlichen
Geschäftsführervertrag aufgehoben, der einen vollständig neuen Vertrag mit
eigenständigen Regelungen, einem neuen Aufgabenkreis, der Zusicherung einer
betrieblichen Altersversorgung und einer höheren Vergütung als im
Arbeitsvertrag darstellt, entspricht dieser Aufhebungsvertrag der
Schriftform des § 623 BGB.
§ 572 Abs. 1 Satz 1 ZPO
§ 17 a GVG
§ 623 BGB
+++ 14Sa1801/05 - LAG Berlin - ArbG Berlin +++
LAG Berlin - ArbG Berlin
05.01.2006
14 Sa 1801/05
Sozialauswahl in einem Filialbetrieb
Die soziale Auswahl im Sinne des § 1 Abs. 3 KSchG ist nach ständiger
zutreffender Rechtsprechung des BAG auf den Betrieb bezogen. Die Befugnis
des Inhabers des Unternehmens, jederzeit in die Einzelheiten der
arbeitstechnischen Leitung einer Betriebsstätte einzugreifen, schließt
allein die Annahme eines eigenständigen Betriebs nicht aus (gegen BAG
26.8.1971, EzA Nr. 1 zu § 23 KSchG). Maßgeblich ist vielmehr, wo der Kern
der Arbeitgeberfunktionen in personellen und sozialen Angelegenheiten von
derselben institutionalisierten Leitung im Wesentlichen selbstständig
ausgeübt wird (im Anschluss an BAG vom 3.6.2004 AP Nr. 33 zu § 23 KSchG).
Dies setzt eine allgemeine Organisationsentscheidung und Funktionszuweisung
des Arbeitgebers bezüglich der Kernbereiche der Arbeitgeberfunktionen
voraus.
Entscheidend ist dann nicht die Zuweisung von Funktionen und Befugnissen auf
dem Papier, sondern deren tatsächliche Handhabung.
§ 1 Abs. 2 KSchG
+++ 17Ta(Kost)6042/06 - LAG Berlin - ArbG Berlin
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LAG Berlin - ArbG Berlin
06.03.2006
17 Ta (Kost) 6042/06
Einstellungsanspruch - Streitwert
Der Streit über einen Einstellungsanspruch des Arbeitnehmers ist höchstens
mit dem Vierteljahresentgelt zu bewerten.
GKG § 42 Abs. 4
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