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	 Neues aus dem LANDESARBEITSGERICHT BERLIN 
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    +++ 2AZR584/04q - BAG - LAG Berlin - ArbG berlin 
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    BAG - LAG Berlin - ArbG berlin 
    24.11.2005 
    2 AZR 584/04 
     
    Außerordentliche Kündigung, Meinungsfreiheit 
     
    Es trifft zwar zu, dass der Vergleich betrieblicher Verhältnisse und 
    Vorgehensweisen mit dem nationalsozialistischen Terrorsystem und erst recht 
    mit den in Konzentrationslagern begangenen Verbrechen in der Regel einen 
    wichtigen Grund zur Kündigung bildet. Die Gleichsetzung noch so umstrittener 
    betrieblicher Vorgänge und der Vergleich des Arbeitgebers oder der für ihn 
    handelnden Menschen mit den vom Nationalsozialismus geförderten Verbrechen 
    und den Menschen, die diese Verbrechen begingen, stellt, wie das 
    Landesarbeitsgericht zu Recht ausführt, eine grobe Beleidigung der damit 
    angesprochenen Personen und zugleich eine Verharmlosung des in der Zeit des 
    Faschismus begangenen Unrechts  
    und eine Verhöhnung seiner Opfer dar. Der Kläger hat jedoch einen solchen 
    Vergleich nicht angestellt. Dies kann der Senat selbst entscheiden, da der 
    Sachverhalt, soweit entscheidungserheblich, nicht streitig und weiterer 
    Vortrag nicht zu erwarten ist. (Leitsatz der Redaktion) 
     
    BGB § 626 Abs. 1 
    GG Art. 5 
  
     
     
    +++ 13Ta170/06 - LAG Berlin - ArbG Berlin +++ 
    LAG Berlin - ArbG Berlin 
    15.02.2006 
    13 Ta 170/06 
     
    Abhilfeentscheidung durch die gleiche Kammer; Schriftform des 
    Aufhebungsvertrages bei Wechsel vom Arbeitnehmer zum Geschäftsfüher 
     
    1. Das nach § 572 Abs. 1 Satz 1 ZPO geregelte Abhilfeverfahren ist seiner 
    Funktion nach ein aus Gründen der Prozessökonomie vorgeschriebenes 
    Vorverfahren. Die ordnungsgemäße Durchführung des Abhilfeverfahrens ist 
    nicht Verfahrensvoraussetzung für das Beschwerdeverfahren oder für die 
    Beschwerdeentscheidung selbst. Das Beschwerdegericht kann daher bei 
    fehlerhaftem Abhilfeverfahren selbst in der Sache entscheiden. Es muss nicht 
    dieselbe Kammer über die Abhilfe entscheiden, die vorher den angefochtenen 
    Beschluss erlassen hat. Vielmehr sind diejenigen ehrenamtlichen Richter an 
    der Beschlussfassung zu beteiligen, die nach dem Geschäftsverteilungsplan 
    zuständig sind. 
     
    2. Wird ein bis dahin geltenden Arbeitsvertrag durch einen schriftlichen 
    Geschäftsführervertrag aufgehoben, der einen vollständig neuen Vertrag mit 
    eigenständigen Regelungen, einem neuen Aufgabenkreis, der Zusicherung einer 
    betrieblichen Altersversorgung und einer höheren Vergütung als im 
    Arbeitsvertrag darstellt, entspricht dieser Aufhebungsvertrag der 
    Schriftform des § 623 BGB. 
     
    § 572 Abs. 1 Satz 1 ZPO 
    § 17 a GVG 
    § 623 BGB 
  
     
     
    +++ 14Sa1801/05 - LAG Berlin - ArbG Berlin +++ 
    LAG Berlin - ArbG Berlin 
    05.01.2006 
    14 Sa 1801/05 
     
    Sozialauswahl in einem Filialbetrieb 
     
    Die soziale Auswahl im Sinne des § 1 Abs. 3 KSchG ist nach ständiger 
    zutreffender Rechtsprechung des BAG auf den Betrieb bezogen. Die Befugnis 
    des Inhabers des Unternehmens, jederzeit in die Einzelheiten der 
    arbeitstechnischen Leitung einer Betriebsstätte einzugreifen, schließt 
    allein die Annahme eines eigenständigen Betriebs nicht aus (gegen BAG 
    26.8.1971, EzA Nr. 1 zu § 23 KSchG). Maßgeblich ist vielmehr, wo der Kern 
    der Arbeitgeberfunktionen in personellen und sozialen Angelegenheiten von 
    derselben institutionalisierten Leitung im Wesentlichen selbstständig 
    ausgeübt wird (im Anschluss an BAG vom 3.6.2004 AP Nr. 33 zu § 23 KSchG). 
    Dies setzt eine allgemeine Organisationsentscheidung und Funktionszuweisung 
    des Arbeitgebers bezüglich der Kernbereiche der Arbeitgeberfunktionen 
    voraus. 
    Entscheidend ist dann nicht die Zuweisung von Funktionen und Befugnissen auf 
    dem Papier, sondern deren tatsächliche Handhabung. 
     
    § 1 Abs. 2 KSchG 
  
     
     
    +++ 17Ta(Kost)6042/06 - LAG Berlin - ArbG Berlin 
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    LAG Berlin - ArbG Berlin 
    06.03.2006 
    17 Ta (Kost) 6042/06 
     
    Einstellungsanspruch - Streitwert 
     
    Der Streit über einen Einstellungsanspruch des Arbeitnehmers ist höchstens 
    mit dem Vierteljahresentgelt zu bewerten. 
     
    GKG § 42 Abs. 4 
     
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