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Anspruch auf Entfernung benachteiligender
Äußerungen aus der Personalakte LAG Rheinland-Pfalz - ArbG Trier 17.09.2004 4 Ta 210/04 Tarifliche Ausschlussfrist Das Arbeitsgericht hat ausgeführt, der Anspruch auf Entfernung benachteiligender Äußerungen aus der Personalakte unterfalle ebenfalls der Ausschlussfrist des § 70 BAT. Damit setzt sich das Arbeitsgericht in Widerspruch zur Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 14.12.1994, 5 AZR 137/04 in AP Nr. 15 zu § 611 BGB Abmahnung. Die vom Bundesarbeitsgericht dort aufgestellten Rechtsgrundsätze zu einer Abmahnung gelten gleichermaßen, wenn keine förmliche Abmahnung sondern eine Stellungnahme, die benachteiligende Äußerungen zu Lasten des Arbeitnehmers enthalten, aus der Personalakte entfernt werden sollen. Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass der Entfernungsanspruch immer neu entsteht, so lange sich die Abmahnung in der Personalakte befindet. Entsprechendes kann für den Verbleib der streitgegenständlichen Stellungnahme gelten. (Leitsatz der Redaktion) BAT § 70 BGB § 611 |
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Maria Timmermann Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht
Kurfürstendamm 59
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