Neues aus dem LANDESARBEITSGERICHT BERLIN

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+++ 2AZR584/04q - BAG - LAG Berlin - ArbG berlin +++
BAG - LAG Berlin - ArbG berlin
24.11.2005
2 AZR 584/04

Außerordentliche Kündigung, Meinungsfreiheit


Es trifft zwar zu, dass der Vergleich betrieblicher Verhältnisse und Vorgehensweisen mit dem nationalsozialistischen Terrorsystem und erst recht mit den in Konzentrationslagern begangenen Verbrechen in der Regel einen wichtigen Grund zur Kündigung bildet. Die Gleichsetzung noch so umstrittener betrieblicher Vorgänge und der Vergleich des Arbeitgebers oder der für ihn handelnden Menschen mit den vom Nationalsozialismus geförderten Verbrechen und den Menschen, die diese Verbrechen begingen, stellt, wie das Landesarbeitsgericht zu Recht ausführt, eine grobe Beleidigung der damit angesprochenen Personen und zugleich eine Verharmlosung des in der Zeit des Faschismus begangenen Unrechts
und eine Verhöhnung seiner Opfer dar. Der Kläger hat jedoch einen solchen Vergleich nicht angestellt. Dies kann der Senat selbst entscheiden, da der Sachverhalt, soweit entscheidungserheblich, nicht streitig und weiterer Vortrag nicht zu erwarten ist. (Leitsatz der Redaktion)

BGB § 626 Abs. 1
GG Art. 5
 



+++ 13Ta170/06 - LAG Berlin - ArbG Berlin +++
LAG Berlin - ArbG Berlin
15.02.2006
13 Ta 170/06

Abhilfeentscheidung durch die gleiche Kammer; Schriftform des Aufhebungsvertrages bei Wechsel vom Arbeitnehmer zum Geschäftsfüher


1. Das nach § 572 Abs. 1 Satz 1 ZPO geregelte Abhilfeverfahren ist seiner Funktion nach ein aus Gründen der Prozessökonomie vorgeschriebenes Vorverfahren. Die ordnungsgemäße Durchführung des Abhilfeverfahrens ist nicht Verfahrensvoraussetzung für das Beschwerdeverfahren oder für die Beschwerdeentscheidung selbst. Das Beschwerdegericht kann daher bei fehlerhaftem Abhilfeverfahren selbst in der Sache entscheiden. Es muss nicht dieselbe Kammer über die Abhilfe entscheiden, die vorher den angefochtenen Beschluss erlassen hat. Vielmehr sind diejenigen ehrenamtlichen Richter an der Beschlussfassung zu beteiligen, die nach dem Geschäftsverteilungsplan zuständig sind.

2. Wird ein bis dahin geltenden Arbeitsvertrag durch einen schriftlichen Geschäftsführervertrag aufgehoben, der einen vollständig neuen Vertrag mit eigenständigen Regelungen, einem neuen Aufgabenkreis, der Zusicherung einer betrieblichen Altersversorgung und einer höheren Vergütung als im Arbeitsvertrag darstellt, entspricht dieser Aufhebungsvertrag der Schriftform des § 623 BGB.

§ 572 Abs. 1 Satz 1 ZPO
§ 17 a GVG
§ 623 BGB
 



+++ 14Sa1801/05 - LAG Berlin - ArbG Berlin +++
LAG Berlin - ArbG Berlin
05.01.2006
14 Sa 1801/05

Sozialauswahl in einem Filialbetrieb


Die soziale Auswahl im Sinne des § 1 Abs. 3 KSchG ist nach ständiger zutreffender Rechtsprechung des BAG auf den Betrieb bezogen. Die Befugnis des Inhabers des Unternehmens, jederzeit in die Einzelheiten der arbeitstechnischen Leitung einer Betriebsstätte einzugreifen, schließt allein die Annahme eines eigenständigen Betriebs nicht aus (gegen BAG 26.8.1971, EzA Nr. 1 zu § 23 KSchG). Maßgeblich ist vielmehr, wo der Kern der Arbeitgeberfunktionen in personellen und sozialen Angelegenheiten von derselben institutionalisierten Leitung im Wesentlichen selbstständig ausgeübt wird (im Anschluss an BAG vom 3.6.2004 AP Nr. 33 zu § 23 KSchG). Dies setzt eine allgemeine Organisationsentscheidung und Funktionszuweisung des Arbeitgebers bezüglich der Kernbereiche der Arbeitgeberfunktionen voraus.
Entscheidend ist dann nicht die Zuweisung von Funktionen und Befugnissen auf dem Papier, sondern deren tatsächliche Handhabung.

§ 1 Abs. 2 KSchG
 



+++ 17Ta(Kost)6042/06 - LAG Berlin - ArbG Berlin +++
LAG Berlin - ArbG Berlin
06.03.2006
17 Ta (Kost) 6042/06

Einstellungsanspruch - Streitwert


Der Streit über einen Einstellungsanspruch des Arbeitnehmers ist höchstens mit dem Vierteljahresentgelt zu bewerten.

GKG § 42 Abs. 4

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Maria Timmermann
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Fachanwältin für Arbeitsrecht

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