Neues aus dem Personalvertretungsrecht speziell aus dem Verwaltungsgericht und OVG  BERLIN

OBERVERWALTUNGSGERICHT BERLIN
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+++ 4S41.02 - OVG Berlin - VG Berlin +++
OVG Berlin - VG Berlin
18.12.2002
4 S 41.02

Voraussetzung für den Eintritt der Fiktionswirkung ist die ordnungsgemäße Einleitung des Mitbestimmungsverfahrens.

Die Erklärungsfrist, nach deren Ablauf die Maßnahme als gebilligt gilt, beginnt mit Eingang des Zustimmungsantrags bei dem Personalrat und dessen (hinreichender) Unterrichtung von der beabsichtigten Maßnahme.
Der Antrag kann auch mündlich gestellt werden; die Erklärung muss aber hinreichend deutlich erkennen lassen, dass es sich um einen Zustimmungsantrag handelt. Maßgeblich ist ihr Eingang beim Vorsitzenden des Personalrats. Dessen Befugnis, den Personalrat zu vertreten (§ 32 Abs. 3 Satz 1 BPersVG), umfasst auch die Entgegennahme der für den Personalrat bestimmten Erklärungen. (Leitsatz der Redaktion)

VwGO § 80 Abs. 5 BPersVG § 7 Satz 1 BPersVG § 69 Abs. 1 BPersVG § 76 Abs. 1 Nr. 4

 

Nicht aus Berlin aber dennoch interessant!

VG Mainz: Kein Mitbestimmungsrecht des Personalrats bei der Überleitung in die neuen TVöD-Entgeltgruppen

Der Personalrat hat kein Mitbestimmungsrecht bei der Überleitung der Vergütungs- und Fallgruppen kommunaler Arbeitnehmer nach dem BAT in die Entgeltsgruppen nach dem Tarifvertrag öffentlicher Dienst (TVöD), den die Bundesrepublik Deutschland und die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände mit der Vereinigten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) am 13.09.2005 abgeschlossen haben. Diese grundlegende Entscheidung hat die Fünfte Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz am 20.04.2006 getroffen (Az.: 5 K 592/05.MZ).

Sachverhalt:

In dem zu entscheidenden Fall hatte die Stadt Pirmasens es abgelehnt, ihren Personalrat bei der besagten Überleitung mitbestimmen zu lassen. Daraufhin hat sich der Personalrat an das Verwaltungsgericht gewandt. Auch wenn die Überleitungen nach verbindlichen tarifvertraglichen Vorgaben erfolgten, seien sie als mitbestimmungspflichtige Eingruppierungen zu werten. Es gehe um die Kundgabe, welchen Tätigkeitsmerkmalen die Tätigkeiten der einzelnen Beschäftigten entsprächen und aus welchen Vergütungsgruppen sie demgemäß zu entlohnen seien. Insofern stehe ihm eine Kontrollbefugnis zu.

Das VG Mainz hat den Antrag des Personalrats mit folgender Begründung abgewiesen:

Es sei zweifelhaft, ob der Mitbestimmungstatbestand der Eingruppierung gegeben sei. Es gehe nicht um die Zuordnung von Tätigkeiten zu bestimmten Tätigkeitsmerkmalen, sondern nur um eine Umrechnung in dem Sinne, dass die bisherigen tarifvertraglichen Eingruppierungen in die neuen Entgeltgruppen des TVöD übertragen würden.

Ein Mitbestimmungsrecht des Personalrats scheitere jedenfalls am so genannten Vorrang des Tarifvertrages, der besage, dass die Mitbestimmung nicht stattfinde, wenn eine abschließende tarifvertragliche Regelung bestehe, die einen Beurteilungs- oder Ermessensspielraum ausschließe. Hier liege eine solche abschließende tarifvertragliche Regelung vor, da die tarifvertraglichen Umrechnungsbestimmungen die neuen Entgeltgruppen eindeutig festlegten. Ein Beurteilungsspielraum für den Arbeitgeber bestehe nicht, der Sachverhalt werde unmittelbar durch den Tarifvertrag geregelt.

 






 

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Maria Timmermann
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Fachanwältin für Arbeitsrecht

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