Pressemeldung des Senats von Berlin: Inneres

Änderung des Personalvertretungsgesetzes

Aus der Sitzung des Senats am 15. Januar 2008:

Der Senat hat auf Vorlage des Senators für Inneres und Sport, Dr. Ehrhart Körting, beschlossen, den Gesetzentwurf zur Änderung des Personalvertretungsgesetzes beim Abgeordnetenhaus einzubringen. Der Rat der Bürgermeister hatte der Vorlage ebenfalls zugestimmt.

Der Senat verfolgt mit dem Gesetzentwurf einerseits das Ziel, auch im öffentlichen Dienst die Mitbestimmung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitsnehmer zu erhalten und sogar noch auszubauen, andererseits die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Demokratieprinzip folgenden notwendigen Grenzen der Mitwirkung der Personalvertretung im öffentlichen Dienst zu konkretisieren. In seinem Urteil vom 24. Mai 1995 hat das Bundesverfassungsgericht Grenzen für die Mitbestimmung im öffentlichen Dienst gesetzt, weil in einer Vielzahl von Entscheidungen letztverbindlich die dem Parlament verantwortliche Regierung entscheiden muss. Gleichzeitig hat das Bundesverfassungsgericht für die Einzelausgestaltung dem Landesgesetzgeber Spielräume bei der Gesetzgebung zugestanden. Der Gesetzentwurf hat sich weitgehend für eine Ausnutzung der Spielräume zugunsten der Mitbestimmung entschieden. Im Vergleich aller Personalvertretungsgesetze der Länder, die seit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Mai 1995 ergangen sind, stellt sich das im Entwurf vorliegende Änderungsgesetz als das mitbestimmungsfreundlichste neue Personalvertretungsgesetz dar. Im Einzelnen:

• In Haushaltsfragen werden die Kompetenzen der Personalräte erweitert: Die Personalvertretung ist künftig über die Wirtschafts- oder Haushaltsplanung der Dienststellen zu informieren.

• Die der heutigen Arbeitswelt nicht mehr entsprechende Unterscheidung zwischen Arbeitern und Angestellten wird aufgehoben. Arbeiter und Angestellte werden auch im Personalvertretungsrecht gleich behandelt und bilden die Gruppe der Arbeitnehmer.

• Die neuen Formen der Arbeitsförderung wie ABM-Beschäftigung und kurzfristige Ein-Euro-Jobs erfordern eine Klärung der Frage, wie diese Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in die Personalvertretung eingebunden werden. Der Entwurf sieht vor, dass erst ab einer Tätigkeit von mehr als sechs Monaten der Personalrat bei der Eingliederung mitwirkt, nicht aber bei kurzfristigen Beschäftigungen.

• Das Gleiche gilt bei Vertretungskräften in Schulen bis zur Dauer von sechs Monaten. Hier ist eine Mitwirkung der Personalvertretung vorgesehen, aber keine förmliche Mitbestimmung.


• Die Bindungswirkung der Entscheidung der Einigungsstelle wird unter Beachtung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Mai 1995 einerseits und des Auftrags der Verfassung von Berlin in Artikel 25, die Mitbestimmung in der Verwaltung zu gewährleisten, modifiziert. Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit hoheitlichen Aufgaben gibt es künftig ein Letztentscheidungsrecht des Senats bei Einstellung und Kündigung. Außerdem wird die Verbindlichkeit einer Entscheidung der Einigungsstelle durch ein Letztentscheidungsrecht des Senats bei der Einführung von Anwesenheitskontrollen, bei Schadensersatzansprüchen, bei verhaltensbedingten Kündigungen und bei Versetzungen eingeschränkt.

• Unter anderem werden in der Vorschrift zur Bildung von Gesamtpersonalräten (§ 50 PersVG) Aktualisierungen vorgenommen.

Senator Dr. Körting: „Der Senatsentwurf hält die Balance zwischen der berechtigten Forderung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes, ihre Arbeitsbedingungen mitzubestimmen, und der Kontrolle der öffentlichen Verwaltung durch das Abgeordnetenhaus.“

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Mitteilung vom: 15.01.2008, 13:31 Uhr
Rückfragen: Sprecherin der Senatsverwaltung für Inneres und Sport
Telefon: 9027-2730

 

 
 

Weiterführende Informationen:


Gesetzentwurf

Stellungnahmen:

von DBB,

vom HPR

und DGB

 

Maria Timmermann
Rechtsanwältin und
Fachanwältin für Arbeitsrecht

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