Pressemeldung des Senats von Berlin: Inneres
Änderung des
Personalvertretungsgesetzes
Aus der Sitzung des Senats am 15. Januar 2008:
Der Senat hat auf Vorlage des Senators für Inneres und
Sport, Dr. Ehrhart Körting, beschlossen, den Gesetzentwurf
zur Änderung des Personalvertretungsgesetzes beim
Abgeordnetenhaus einzubringen. Der Rat der Bürgermeister
hatte der Vorlage ebenfalls zugestimmt.
Der Senat verfolgt mit dem Gesetzentwurf einerseits das
Ziel, auch im öffentlichen Dienst die Mitbestimmung der
Arbeitnehmerinnen und Arbeitsnehmer zu erhalten und sogar
noch auszubauen, andererseits die nach der Rechtsprechung
des Bundesverfassungsgerichts aus dem Demokratieprinzip
folgenden notwendigen Grenzen der Mitwirkung der
Personalvertretung im öffentlichen Dienst zu konkretisieren.
In seinem Urteil vom 24. Mai 1995 hat das
Bundesverfassungsgericht Grenzen für die Mitbestimmung im
öffentlichen Dienst gesetzt, weil in einer Vielzahl von
Entscheidungen letztverbindlich die dem Parlament
verantwortliche Regierung entscheiden muss. Gleichzeitig hat
das Bundesverfassungsgericht für die Einzelausgestaltung dem
Landesgesetzgeber Spielräume bei der Gesetzgebung
zugestanden. Der Gesetzentwurf hat sich weitgehend für eine
Ausnutzung der Spielräume zugunsten der Mitbestimmung
entschieden. Im Vergleich aller Personalvertretungsgesetze
der Länder, die seit dem Urteil des
Bundesverfassungsgerichts vom 24. Mai 1995 ergangen sind,
stellt sich das im Entwurf vorliegende Änderungsgesetz als
das mitbestimmungsfreundlichste neue
Personalvertretungsgesetz dar. Im Einzelnen:
• In Haushaltsfragen werden die Kompetenzen der Personalräte
erweitert: Die Personalvertretung ist künftig über die
Wirtschafts- oder Haushaltsplanung der Dienststellen zu
informieren.
• Die der heutigen Arbeitswelt nicht mehr entsprechende
Unterscheidung zwischen Arbeitern und Angestellten wird
aufgehoben. Arbeiter und Angestellte werden auch im
Personalvertretungsrecht gleich behandelt und bilden die
Gruppe der Arbeitnehmer.
• Die neuen Formen der Arbeitsförderung wie
ABM-Beschäftigung und kurzfristige Ein-Euro-Jobs erfordern
eine Klärung der Frage, wie diese Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter in die Personalvertretung eingebunden werden.
Der Entwurf sieht vor, dass erst ab einer Tätigkeit von mehr
als sechs Monaten der Personalrat bei der Eingliederung
mitwirkt, nicht aber bei kurzfristigen Beschäftigungen.
• Das Gleiche gilt bei Vertretungskräften in Schulen bis zur
Dauer von sechs Monaten. Hier ist eine Mitwirkung der
Personalvertretung vorgesehen, aber keine förmliche
Mitbestimmung.
• Die Bindungswirkung der Entscheidung der Einigungsstelle
wird unter Beachtung des Urteils des
Bundesverfassungsgerichts vom 24. Mai 1995 einerseits und
des Auftrags der Verfassung von Berlin in Artikel 25, die
Mitbestimmung in der Verwaltung zu gewährleisten,
modifiziert. Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit
hoheitlichen Aufgaben gibt es künftig ein
Letztentscheidungsrecht des Senats bei Einstellung und
Kündigung. Außerdem wird die Verbindlichkeit einer
Entscheidung der Einigungsstelle durch ein
Letztentscheidungsrecht des Senats bei der Einführung von
Anwesenheitskontrollen, bei Schadensersatzansprüchen, bei
verhaltensbedingten Kündigungen und bei Versetzungen
eingeschränkt.
• Unter anderem werden in der Vorschrift zur Bildung von
Gesamtpersonalräten (§ 50 PersVG) Aktualisierungen
vorgenommen.
Senator Dr. Körting: „Der Senatsentwurf hält die Balance
zwischen der berechtigten Forderung der Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes, ihre
Arbeitsbedingungen mitzubestimmen, und der Kontrolle der
öffentlichen Verwaltung durch das Abgeordnetenhaus.“
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Mitteilung vom: 15.01.2008, 13:31 Uhr
Rückfragen:
Sprecherin der Senatsverwaltung für Inneres und Sport
Telefon: 9027-2730