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Geringfügig Beschäftigte (Minijobs bis 400 Euro versicherungsfrei) Die versicherungsfreien Minijobs werden ab 1. April 2003 stark ausgeweitet. Die Entgeltgrenze wird von € 325 auf € 400 angehoben und die Zeitgrenze ( weniger als 15 Stunden pro Woche ) ist ganz entfallen. Damit sind jetzt alle "kleinen" Beschäftigungen versicherungsfrei, in denen der Arbeitnehmer nicht mehr als 400 Euro im Monat verdient. SGB IV § 8 Geringfügige Beschäftigung und geringfügige selbständige Tätigkeit 1. Eine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn
Voraussetzungen einer geringfügigen Beschäftigung nicht mehr vorliegen, tritt die Versicherungspflicht erst mit dem Tage der Bekanntgabe der Feststellung durch die Einzugsstelle oder einen Träger der Rentenversicherung ein. 3. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, soweit anstelle einer Beschäftigung eine selbständige Tätigkeit ausgeübt wird. Dies gilt nicht für das Recht der Arbeitsförderung. 4. (aufgehoben) |
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Maria Timmermann Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht
Kurfürstendamm 59
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