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	Der aktuelle Fall zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) 
	Darf der Personalrat oder der Betriebsrat bereits in der Einladungsphase 
	zum BEM ohne Zustimmung des Beschäftigten von der Tatsache der Einladung des 
	Beschäftigten zum BEM informiert werden? Der 
	Arbeitgeber darf die Schwerbehindertenvertretung und die 
	Interessenvertretung gem. § 93 SGB IX nur mit Zustimmung und Beteiligung der 
	betroffenen Person einschalten. Dies gilt im Hinblick auf das 
	informationelle Selbstbestimmungsrecht auch in der Einladungsphase zum BEM. OVG 
	Berlin-Brandenburg vom 20. November 2008 - OVG 60 PV 9.07 - 
	Der Fall: Der Arbeitgeber hat im entschiedenen Fall Beschäftigte, 
	die innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder 
	wiederholt arbeitsunfähig waren, im Hinblick auf die gesetzliche 
	Verpflichtung des § 84 Abs. 2 SGB IX 
	angeschrieben und um Zustimmung zur Durchführung des betrieblichen 
	Eingliederungsmanagements gebeten. Der im Betrieb des Arbeitgebers 
	existierende Personalrat verlangte daraufhin bereits in der Einladungsphase 
	am Verfahren beteiligt zu werden und insbesondere Kenntnis darüber zu 
	erhalten, wer konkret angeschrieben worden war. Der Arbeitgeber weigerte 
	sich, die Namen derjenigen Beschäftigten, die um Zustimmung zur Durchführung 
	des betrieblichen Eingliederungsmanagements gebeten worden waren, dem 
	Personalrat gegenüber zu offenbaren und den Personalrat bevor noch die 
	Zustimmung des Beschäftigten vorlag bereits in der Einladungsphase am 
	Verfahren zu beteiligen. § 84 
	Abs. 2 SGB IX formuliert folgende Verpflichtung für den Arbeitgeber: „Sind 
	Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen 
	oder wiederholt arbeitsunfähig, klärt der Arbeitgeber mit der zuständigen 
	Interessenvertretung im Sinne des § 93, bei schwerbehinderten Menschen 
	außerdem mit der Schwerbehindertenvertretung, mit Zustimmung und Beteiligung 
	der betroffenen Person die Möglichkeiten, wie die Arbeitsunfähigkeit 
	möglichst überwunden werden und mit welchen Leistungen und Hilfen erneuter 
	Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann 
	(betriebliches Eingliederungsmanagement).“ 
	Hintergrund: Das 
	betriebliche Eingliederungsmanagement wird heute häufig derart betrieben, 
	dass, bevor überhaupt eine qualifizierte Einwilligung des Beschäftigten zur 
	Durchführung des betrieblichen Eingliederungsmanagements vorliegt, die 
	Arbeitnehmervertretungen (Betriebsrat, Personalrat, 
	Schwerbehindertenvertretung und gegebenenfalls Frauenvertretung) darüber 
	informiert werden, welche Beschäftigten angeschrieben werden sollen. Dies 
	geschieht offenbar im Hinblick auf § 84 Abs. 2, Satz 7 SGB IX, wonach 
	Personalrat und Betriebsrat sowie Schwerbehindertenvertretung darüber zu 
	wachen haben, dass der Arbeitgeber die gesetzliche Verpflichtung zur 
	Durchführung des Eingliederungsmanagements erfüllt. In diesem Rahmen kommt 
	es häufig zur Einrichtung von so genannten Integrationsteams, die teilweise 
	dann auch entscheiden, welcher Beschäftigte um Zustimmung zur Durchführung 
	des BEM gebeten wird. Damit verbunden ist dann selbstverständlich die 
	Kenntnis davon, dass der Mitarbeiter der angeschrieben wird, wiederholt 
	arbeitsunfähig oder aber länger als sechs Wochen ununterbrochen 
	arbeitsunfähig innerhalb eines Jahres war.  Zudem 
	sehen vielfach die innerbetrieblichen Regelungen zum Umgang mit Krankheit im 
	Arbeitsverhältnis bei Krankenrückkehrgesprächen und Fehlzeitengesprächen 
	sowie so genannten Krankenbriefen die Beteiligung der 
	Arbeitnehmervertretungen vor.  Der 
	Arbeitgeber im zu entscheidenden Fall vertrat die Auffassung, dass die 
	Beteiligung des bei ihm gebildeten Personalrates erst nach Vorliegen einer 
	qualifizierten Einwilligung des Beschäftigten erfolgen kann. Zum 
	einen ergebe sich dies aus dem Wortlaut des § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB IX 
	bereits. Zum anderen hat sich der Arbeitgeber in dem zu entscheidenden Fall 
	darauf berufen, dass eine Auskunftserteilung vor einer Einwilligung des 
	Beschäftigten wegen der dann gegebenen Verletzung des informationellen 
	Selbstbestimmungsrechts nicht zulässig sei. 
	Die Entscheidung: Das OVG 
	Berlin-Brandenburg hat die Ansicht des  Arbeitgebers 
	bestätigt.  Der 
	Arbeitgeber allein setze bereits nach dem Wortlaut der Vorschrift das 
	betriebliche Eingliederungsmanagement in Gang. Er bestimme den Kreis der 
	Beschäftigten, die in einen Klärungsprozess nach § 84 Abs. 2, Satz 1 SGB IX 
	einzubeziehen sind und um Zustimmung zur Durchführung des 
	Eingliederungsmanagements zu bitten sind. Erst wenn der/die Beschäftigte 
	seine/ihre Zustimmung zur Durchführung des Eingliederungsmanagements erklärt 
	habe, beginne in der zweiten Phase der eigentliche Klärungsprozess, wie die 
	Arbeitsunfähigkeit überwunden und einer erneuten Arbeitsunfähigkeit 
	vorgebeugt werden kann. Da vor der Versendung des Informationsschreibens an 
	den betroffenen Beschäftigten noch keine Zustimmung des Betroffenen 
	vorliegen könne, verbiete sich eine Information der Arbeitnehmervertretungen 
	darüber, welche Beschäftigten angeschrieben werden. Würde die 
	Arbeitnehmervertretung darüber informiert werden, hätte sie nämlich 
	aufgrunddessen  Kenntnis darüber, 
	wer im Betrieb im der Norm entsprechenden Umfang erkrankt gewesen sei. 
	 Die 
	Weitergabe solcher persönlicher Daten und Lebenssachverhalte, insbesondere 
	aus der Intim- bzw. Privatsphäre ohne Einwilligung der betroffenen 
	Beschäftigen bedeute aber eine Beeinträchtigung der Persönlichkeitsrechte 
	der Betroffenen. Dieser Persönlichkeitsschutz sei Ausfluss des Rechts auf 
	informationelle Selbstbestimmung, dass jedem Beschäftigten gegenüber seiner 
	Dienststelle und damit auch gegenüber der Personalvertretung als Teil 
	derselben bezüglich seiner persönlichen Daten zustehe. Um solche 
	persönlichen Daten handele es sich auch bei einer namentlichen Auflistung 
	der Zeiten krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit. Diese Gesundheitsdaten 
	seien nicht weniger schützenswert als das Bestehen einer Schwangerschaft. 
	 Sie 
	seien also hinsichtlich ihrer Vertraulichkeit und des Maßstabs, der an ihre 
	Zugänglichkeit für die Personalvertretung anzulegen sei, Personalakten im 
	Wesentlichen gleichzusetzen.
 Der 
	Arbeitnehmervertretung werde ihre Überwachungsaufgabe nicht dadurch 
	unmöglich gemacht, oder auch nur unzumutbar erschwert, dass sie keine 
	Namenslisten mit den Beschäftigten die einem betrieblichen 
	Eingliederungsmanagement zustimmen sollen, erhalten. Generell habe die 
	Personalvertretung (oder der Betriebsrat) im Rahmen vertrauensvoller 
	Zusammenarbeit keinen Anlass, die Angaben des Arbeitgebers über den Kreis, 
	der von einer möglichen Klärung betroffenen Beschäftigten in Zweifel zu 
	ziehen, zumal es sich bei der Erfassung der in Frage kommenden Beschäftigten 
	um eine einfache Rechenaufgabe handelt.  Dem OVG 
	Berlin-Brandenburg ist zuzustimmen: Die Weitergabe persönlicher Daten und 
	Lebenssachverhalte, insbesondere aus der Intim- bzw. Privatsphäre ohne 
	Einwilligung der betroffenen Beschäftigten, bedeutet eine Beeinträchtigung 
	von grundgesetzlich geschützten Persönlichkeitsrechten der Betroffenen. 
	 
	Praxishinweis: Um dem 
	Personalrat oder Betriebsrat seine Überwachungsaufgabe möglich zu machen, 
	ist es ausreichend, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmervertretungen ein 
	Musteranschreiben zum BEM zur Kenntnis gibt und mitteilt, dass er alle im 
	Rahmen der Vorschrift betroffenen Beschäftigten anschreiben wird und um 
	Zustimmung zur Durchführung des BEM bitten wird.  Nur 
	sofern in der Dienststelle oder im Betrieb ohnehin vorhanden, ist ein 
	Verlangen der Arbeitnehmervertretungen nach einer anonymisierten Liste der 
	Krankheitszeiten aller Beschäftigen gerechtfertigt.  Der 
	Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 20. November 2008 ist noch nicht 
	rechtskräftig. Der Personalrat hat gegen den Beschluss Rechtsbeschwerde beim 
	Bundesverwaltungsgericht erhoben.  So lange 
	jedoch keine anderslautende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts 
	bekannt ist, ist jedem Arbeitgeber auf Grund des Arbeitnehmerdatenschutzes 
	zu raten, weder im Rahmen des betrieblichen Eingliederungsmanagements noch 
	im Rahmen von Rückkehrgesprächen bei Krankheit, sonstigen Krankengesprächen 
	oder aber Krankenbriefen, die Arbeitnehmervertretungen nicht voreilig 
	darüber zu informieren, dass ein Beschäftigter innerhalb eines Jahres 
	wiederholt oder zusammenhängend länger als sechs Wochen arbeitsunfähig war. Für 
	derartige Informationen ist derzeit zwingend die qualifizierte Einwilligung 
	des Beschäftigten erforderlich, die genau bezeichnen sollte, welchen 
	Personen welche Daten im Einzelnen offenbart werden dürfen. 
	Weiterführend: Der Beschluss des OVG kann 
	bei uns angefordert werden. Wenden Sie sich bei Interesse an Frau Liebetrau, 
	Telefon 030-8647970. Im April-Heft der Zeitschrift „Der Personalrat“ finden 
	Sie außerdem eine Anmerkung von mir zu dem hier besprochenen Beschluss des 
	OVG.  |  
     
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	Maria Timmermann Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht 
		Kurfürstendamm 59 
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