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BAG Pressemitteilung Nr. 52/98

Kündigungswiderspruch des Personalrats wegen nicht ordnungsgemäßer Vertretung der Dienststelle bei der Einleitung des Anhörungsverfahrens

Der Kläger ist Diplom-Ingenieur und war bei der beklagten Bundesrepublik (Bundesamt für Bauwesen - vormals Bundesbaudirektion) als technischer Angestellter beschäftigt. Er leitete und überwachte die Arbeiten eines privaten Planungsbüros für ein Museum. Aufgrund von Differenzen zwischen ihm, seinem Vorgesetzten und dem Architekten S. des Planungsbüros wurde er Anfang September 1996 von der Projektleitung entbunden.

Am 24. September 1996 berichtete der Architekt S. dem Vorgesetzten des Klägers, der Kläger habe im Herbst 1995 zweimal verlangt, an dem Honorar des privaten Planungsbüros beteiligt zu werden. Dies habe er u.a. damit begründet, daß er dem Planungsbüro den Auftrag verschafft habe und eine weitere Beauftragung nicht stattfinden werde, wenn man sich nicht einige; die Rechnung könne ja auf einen Dritten ausgestellt werden.

Am 2. Oktober 1996 hörte die Leiterin des Justitariats der Bundesbaudirektion, Frau E., als Vertreterin des Personalabteilungsleiters den Kläger zu diesem und anderen Vorwürfen an. Mit Schreiben vom selben Tage bat Frau E. den Personalrat der Bundesbaudirektion unter Hinweis auf beigefügte Anhörungsprotokolle um Stellungnahme zur beabsichtigten außerordentlichen Kündigung des Klägers. Der Personalrat widersprach u.a. deshalb, weil Frau E. nicht Vertreterin des Dienst-
stellenleiters sei. Gleichwohl kündigte die Beklagte mit einem vom Präsidenten der Bundesbau-
direktion unterzeichneten Schreiben.

Der Kläger hat die von dem Architekten S. erhobenen Vorwürfe abgestritten und geltend gemacht, die Kündigung sei bereits deshalb unwirksam, weil eine ordnungsgemäße Vertretung der Beklagten bei der Personalratsanhörung nicht stattgefunden habe. Die Beklagte meint, auch wenn das An-
hörungsverfahren nicht durch den Präsidenten der Bundesbaudirektion oder seinen ständigen Vertreter eingeleitet worden sei, so ergebe sich die Vertretungsbefugnis der Frau E. doch aus dem Geschäftsverteilungsplan.

Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben der Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers wegen fehlerhafter Personalratsanhörung stattgegeben.

Dem ist der Senat gefolgt. Die Dienststelle wird nach § 7 BPersVG durch ihren Leiter - hier den Präsidenten der Bundesbaudirektion - vertreten, der jedoch am 2. Oktober 1996 abwesend war. Für diesen Fall sieht § 7 Satz 2 BPersVG vor, daß er sich durch seinen ständigen Vertreter vertreten lassen kann. Auch der zuständige Abteilungsleiter war an jenem Tag - wenn man ihn denn als "ständigen Vertreter" im Sinne dieser Vorschrift ansehen könnte - nicht anwesend. Frau E. wurde daher als Leiterin des Justitiariats nur als Vertreterin des Vertreters tätig. In dieser Eigen-
schaft kann sie nach Auffassung des Senats nicht als "ständige Vertreterin" angesehen werden. Auch die weitere Bestimmung des § 7 Abs. 3 BPersVG, wonach bei obersten Dienstbehörden - wie vorliegend - der Dienststellenleiter auch den Personalabteilungsleiter zu seinem Vertreter bestimmen kann, führt hier nicht weiter, weil diese Bestimmung nicht im Sinne einer funktionalen Vertretungs-
regelung, also dahin verstanden werden kann, der jeweilige Vertreter des Personalabteilungsleiters rücke gleichsam in dessen Funktion auf. Schließlich hat die Beklagte auch nicht von der Möglichkeit des § 7 Satz 4 BPersVG Gebrauch gemacht, Frau E. etwa als sonstige Beauftragte - bei Einverständnis des Personalrats - zu bestimmen. Die Einleitung des Anhörungsverfahrens zur Kündigung durch eine unzuständige Vertreterin führt daher ohne Rücksicht auf die eigentlichen Kündigungsgründe wegen fehlerhafter Beteiligung des Personalrats nach § 79 Abs. 4 BPersVG zur Unwirksamkeit der Kündigung.

BAG, Urteil vom 29. Oktober 1998 - 2 AZR 61/98 -
Vorinstanz: LAG Berlin, Urteil vom 9. Dezember 1997 -- 12 Sa 102/97 -

Weitere Informationen:
 
Rechtsanwaltskanzlei Timmermann - TVÖD-Entgeltgruppen
Rechtsanwaltskanzlei Timmermann - Kündigungswiderspruch
Rechtsanwaltskanzlei Timmermann - Zustimmungsersetzungsbeschluss
 
 
Maria Timmermann
Rechtsanwältin und
Fachanwältin für Arbeitsrecht

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