Geringfügig Beschäftigte (Minijobs bis 400 Euro versicherungsfrei)


Die versicherungsfreien Minijobs werden ab 1. April 2003 stark ausgeweitet. Die Entgeltgrenze wird von € 325 auf € 400 angehoben und die Zeitgrenze ( weniger als 15 Stunden pro Woche ) ist ganz entfallen. Damit sind jetzt alle "kleinen" Beschäftigungen versicherungsfrei, in denen der Arbeitnehmer nicht mehr als 400 Euro im Monat verdient.

SGB IV § 8 Geringfügige Beschäftigung und geringfügige selbständige
Tätigkeit


1. Eine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn
 
  • das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat 400 Euro nicht übersteigt,
  • die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt 400 Euro im Monat übersteigt.
2. Bei der Anwendung des Absatzes 1 sind mehrere geringfügige Beschäftigungen nach Nummer 1 oder Nummer 2 sowie geringfügige Beschäftigungen nach Nummer 1 mit Ausnahme einer geringfügigen Beschäftigung nach Nummer 1 und nicht geringfügige Beschäftigungen zusammenzurechnen. Eine geringfügige Beschäftigung liegt nicht mehr vor, sobald die Voraussetzungen des Absatzes 1 entfallen. Wird bei der Zusammenrechnung nach Satz 1 festgestellt, dass die
Voraussetzungen einer geringfügigen Beschäftigung nicht mehr vorliegen, tritt die Versicherungspflicht erst mit dem Tage der Bekanntgabe der Feststellung durch die Einzugsstelle oder einen Träger der Rentenversicherung ein.

3. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, soweit anstelle einer Beschäftigung eine selbständige Tätigkeit ausgeübt wird. Dies gilt nicht für das Recht der Arbeitsförderung.

4. (aufgehoben)
 
 
Maria Timmermann
Rechtsanwältin und
Fachanwältin für Arbeitsrecht

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